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BMG-Verordnung

ABDA will differenziertere Preise für Antigen-Tests

Die Apotheken sollen künftig für die Abgabe von Point-of-Care-Antigen-Tests (PoC) maximal 40 Cent pro Test auf den Einkaufspreis aufschlagen dürfen. Das sieht eine entsprechende Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) vor. Die ABDA will in einigen Punkten nachbessern.
Ev Tebroke
13.11.2020  14:30 Uhr
ABDA will differenziertere Preise für Antigen-Tests

Um die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen, sollen künftig wesentlich mehr SARS-CoV-2-Antigen-Tests zum Einsatz kommen. Damit die Kosten für das Gesundheitssystem kontrollierbar bleiben, plant das BMG per Preisverordnung die Zuschläge, die Apotheken und Großhandel auf die Einkaufspreise als Verdienst aufschlagen können, zu deckeln. Vorgesehen ist demnach ein Fixum von 40 Cent pro abgegebenem Test. Laut Begründung geht das BMG nämlich davon aus, dass insbesondere in dieser Handelsstufe die Preise für die Tests nach oben getrieben werden. Die ABDA kann zwar grundsätzlich den Wunsch nach einer Preisregulierung nachvollziehen. Gleichzeitig wehrt sie sich in ihrer Stellungnahme aber auch gegen den schwarzen Peter der Preistreiberei. Die öffentlichen Apotheken seien ebenso wie die anderen Leistungserbringer ihrerseits auf angemessene Einkaufspreise angewiesen. Deshalb ist aus Sicht der ABDA »eine pauschale Behauptung, dass diese Handelsstufe für Preise, die als überhöht angesehen werden, verantwortlich sei, nicht haltbar«.

Zudem pocht die Bundesvereinigung auf eine Klarstellung, was die konkreten »Abgabepreise« betrifft, auf die sich das BMG bezieht und auf die das Fixum aufgeschlagen würde. So gelte es bei der Regelungssystematik zwischen Arzneimitteln und In-Vitro-Diagnostika zu unterscheiden. Der Entwurf zur Preisgestaltung bei den Tests orientiert sich derzeit eng an den in der Arzneimittelpreisverordnung enthaltenen Festzuschlägen. Dabei liegt laut ABDA aber eine Preisbindung zu Grunde, die einheitliche Herstellerabgabepreise festlegt (§ 78 Absatz 3 Satz 1 Arzneimittelgesetz AMG). Für In-vitro-Diagnostika hingegen gebe es eine solche Preisbindung nicht.

Wenn also im Verordnungsentwurf bezüglich der Großhandelsebene auf den »Abgabepreis des Herstellers« Bezug genommen wird, könne damit nur der jeweils tatsächlich verlangte Preis gemeint sein. Dies will die ABDA im Verordnungstext deutlicher klargestellt wissen, »um Unklarheiten bei möglicherweise existierenden `unverbindlichen Preisempfehlungen´ oder `Listenpreisen´ zu vermeiden«. Denn diese müssen nicht den tatsächlich verlangten Abgabepreisen entsprechen. Alternativ könne die Berechnung des Zuschlags auch auf einem allgemeinen Abgabepreis erfolgen. Das setze aber voraus, dass die Hersteller wie bei den preisgebundenen Arzneimitteln zu einheitlichen Abgabepreisen verpflichtet würden.

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