ABDA will differenziertere Preise für Antigen-Tests |
Ev Tebroke |
13.11.2020 14:30 Uhr |
Darüber hinaus will die ABDA einheitlichen Preise auch über die diversen Vertriebswege hinweg gewährleistet wissen. Denn auch in diesem Punkt ist die Systematik bei In-Vitro-Diagnostika anders als bei Arzneimitteln. Während bei Arzneimitteln eine Vertriebsbindung oder gar eine Apothekenpflicht besteht, können potenzielle Käufer die Quelle für den Bezug von PoC-Antigen-Tests frei wählen. So können sie außer bei der Apotheke oder bei anderen Leistungserbringern auf der Einzelhandelsstufe die Tests auch direkt beim Hersteller beziehen. Dies dürfte laut ABDA gerade für größere Abnehmer wie etwa Krankenhauskonzerne oder Heimträger relevant sein. Öffentliche Apotheken würden hingegen in der Regel eher bei kleineren Bestellungen mit lokalem Bezug in den Vertrieb eingeschaltet, heißt es in der Stellungnahme. Um Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Handelsstufen zu vermeiden, möchte die ABDA im Falle eines Hersteller-Direktbezugs den Zuschlag auf 80 Cent erhöhen. Dies ergebe sich durch die Zusammenrechnung der Zuschläge von Großhandel und Leistungserbringer.
Für die öffentlichen Apotheken als kleinere Abnehmer sei zudem ein Fixum von 40 Cent »deutlich zu niedrig«, so die Kritik. Es sei davon auszugehen, dass der Großteil der Bestellungen von solchen PoC-Antigen-Tests direkt über die Hersteller oder den Großhandel laufe, die öffentlichen Apotheken hingegen eher als »Rest- oder »Notlieferant« von Kleinmengen angefragt würden. Daher fordert die ABDA das Fixum für die Abgabe über die Offizinen auf 60 Cent pro Test zu erhöhen. Pro Packung soll es auf der Stufe der Leistungserbringer einen Mindestzuschlag von 7,50 Euro geben. Die Verordnung sieht als Vergütung für die Sachkosten in Höhe der entstandenen Beschaffungskosten maximal 7 Euro je Test vor.
Was das Inkrafttreten der geplanten Verordnung betrifft, so will die ABDA hier einen Bestandsschutz für bereits bestehende Verträge zwischen Apotheken und Pflegeeinrichtungen über die Belieferung mit Tests. Solche Verträge sollten von der Festlegung auf Festzuschläge ausgeschlossen bleiben.
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