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BMG-Verordnung

ABDA will differenziertere Preise für Antigen-Tests

Die Apotheken sollen künftig für die Abgabe von Point-of-Care-Antigen-Tests (PoC) maximal 40 Cent pro Test auf den Einkaufspreis aufschlagen dürfen. Das sieht eine entsprechende Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) vor. Die ABDA will in einigen Punkten nachbessern.
Ev Tebroke
13.11.2020  14:30 Uhr

Um die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen, sollen künftig wesentlich mehr SARS-CoV-2-Antigen-Tests zum Einsatz kommen. Damit die Kosten für das Gesundheitssystem kontrollierbar bleiben, plant das BMG per Preisverordnung die Zuschläge, die Apotheken und Großhandel auf die Einkaufspreise als Verdienst aufschlagen können, zu deckeln. Vorgesehen ist demnach ein Fixum von 40 Cent pro abgegebenem Test. Laut Begründung geht das BMG nämlich davon aus, dass insbesondere in dieser Handelsstufe die Preise für die Tests nach oben getrieben werden. Die ABDA kann zwar grundsätzlich den Wunsch nach einer Preisregulierung nachvollziehen. Gleichzeitig wehrt sie sich in ihrer Stellungnahme aber auch gegen den schwarzen Peter der Preistreiberei. Die öffentlichen Apotheken seien ebenso wie die anderen Leistungserbringer ihrerseits auf angemessene Einkaufspreise angewiesen. Deshalb ist aus Sicht der ABDA »eine pauschale Behauptung, dass diese Handelsstufe für Preise, die als überhöht angesehen werden, verantwortlich sei, nicht haltbar«.

Zudem pocht die Bundesvereinigung auf eine Klarstellung, was die konkreten »Abgabepreise« betrifft, auf die sich das BMG bezieht und auf die das Fixum aufgeschlagen würde. So gelte es bei der Regelungssystematik zwischen Arzneimitteln und In-Vitro-Diagnostika zu unterscheiden. Der Entwurf zur Preisgestaltung bei den Tests orientiert sich derzeit eng an den in der Arzneimittelpreisverordnung enthaltenen Festzuschlägen. Dabei liegt laut ABDA aber eine Preisbindung zu Grunde, die einheitliche Herstellerabgabepreise festlegt (§ 78 Absatz 3 Satz 1 Arzneimittelgesetz AMG). Für In-vitro-Diagnostika hingegen gebe es eine solche Preisbindung nicht.

Wenn also im Verordnungsentwurf bezüglich der Großhandelsebene auf den »Abgabepreis des Herstellers« Bezug genommen wird, könne damit nur der jeweils tatsächlich verlangte Preis gemeint sein. Dies will die ABDA im Verordnungstext deutlicher klargestellt wissen, »um Unklarheiten bei möglicherweise existierenden `unverbindlichen Preisempfehlungen´ oder `Listenpreisen´ zu vermeiden«. Denn diese müssen nicht den tatsächlich verlangten Abgabepreisen entsprechen. Alternativ könne die Berechnung des Zuschlags auch auf einem allgemeinen Abgabepreis erfolgen. Das setze aber voraus, dass die Hersteller wie bei den preisgebundenen Arzneimitteln zu einheitlichen Abgabepreisen verpflichtet würden.

80 Cent bei Herstellerdirektbezug

Darüber hinaus will die ABDA einheitlichen Preise auch über die diversen Vertriebswege hinweg gewährleistet wissen. Denn auch in diesem Punkt ist die Systematik bei In-Vitro-Diagnostika anders als bei Arzneimitteln. Während bei Arzneimitteln eine Vertriebsbindung oder gar eine Apothekenpflicht besteht, können potenzielle Käufer die Quelle für den Bezug von PoC-Antigen-Tests frei wählen. So können sie außer  bei der Apotheke oder bei anderen Leistungserbringern auf der Einzelhandelsstufe die Tests auch direkt beim Hersteller beziehen. Dies dürfte laut ABDA gerade für größere Abnehmer wie etwa Krankenhauskonzerne oder Heimträger relevant sein. Öffentliche Apotheken würden hingegen in der Regel eher bei kleineren Bestellungen mit lokalem Bezug in den Vertrieb eingeschaltet, heißt es in der Stellungnahme. Um Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Handelsstufen zu vermeiden, möchte die ABDA im Falle eines Hersteller-Direktbezugs den Zuschlag auf 80 Cent erhöhen. Dies ergebe sich durch die Zusammenrechnung der Zuschläge von Großhandel und Leistungserbringer.

Für die öffentlichen Apotheken als kleinere Abnehmer sei zudem ein Fixum von 40 Cent »deutlich zu niedrig«, so die Kritik. Es sei davon auszugehen, dass der Großteil der Bestellungen von solchen PoC-Antigen-Tests direkt über die Hersteller oder den Großhandel laufe, die öffentlichen Apotheken hingegen eher als »Rest- oder »Notlieferant« von Kleinmengen angefragt würden. Daher fordert die ABDA das Fixum für die Abgabe über die Offizinen auf 60 Cent pro Test zu erhöhen. Pro Packung soll es auf der Stufe der Leistungserbringer einen Mindestzuschlag von 7,50 Euro geben. Die Verordnung sieht als Vergütung für die Sachkosten in Höhe der entstandenen Beschaffungskosten maximal 7 Euro je Test vor.

Was das Inkrafttreten der geplanten Verordnung betrifft, so will die ABDA hier einen Bestandsschutz für bereits bestehende Verträge zwischen Apotheken und Pflegeeinrichtungen über die Belieferung mit Tests. Solche Verträge sollten von der Festlegung auf Festzuschläge ausgeschlossen bleiben.

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