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DVMPG-Stellungnahme

ABDA: Kammern für Datenübermittlung vergüten

Mit dem Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) will die Bundesregierung die Pflege modernisieren. Allerdings sind in dem Omnibusgesetz auch zahlreiche Neuregelungen zur Digitalisierung des Gesundheitswesens geplant, unter anderem zur Weiterentwicklung des E-Rezepts. Die ABDA hat nun eine Stellungnahme vorgelegt.
Cornelia Dölger
Benjamin Rohrer
08.12.2020  16:30 Uhr
ABDA: Kammern für Datenübermittlung vergüten

Grundsätzlich seien die Bestrebungen der Bundesregierung, das Potenzial der Digitalisierung für eine effiziente und hochwertige Versorgung in Pflege und Gesundheitswesen zu nutzen, begrüßenswert, schreibt die ABDA in einer Stellungname zum geplanten Digitale-Versorgung-und-Pflege -Modernisierungs-Gesetz (DVPMG). Allerdings müssten sich digitale Anwendungen in Bedarf und Gewohnheiten der Menschen einfügen. Denn Versorgungssicherheit werde auch künftig »nur durch ein Nebeneinander von klassischen analogen und digitalen Leistungen zu realisieren sein«, heißt es.

Das Gesetz soll den Deutschen Apothekerverband (DAV) unter anderem verpflichten, der Gematik ein Apothekenverzeichnis zu liefern, damit die vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) kontrollierte Gesellschaft unter anderem Heilberufsausweise ausgeben kann. Die ABDA lehnt dies jedoch ab und begründet dies mit datenschutzrechtlichen Bedenken. Die Regelung solle ersatzlos gestrichen werden, empfehlen die Apotheker.

ABDA: E-Medikationsplan nicht in EPA überführen

Das Gesetz umfasst naturgemäß auch Einzelheiten zur Einführung der Elektronischen Patientenakte (EPA), die für den kommenden Januar geplant ist. Demnach soll geregelt werden, dass der elektronische Medikationsplan in die EPA überführt und die kartenbasierte Nutzung bis 2023 schrittweise ausgeschlossen wird. Die ABDA sieht das kritisch. Womöglich wollten nicht alle Versicherten die EPA sofort und voll umfänglich nutzen, heißt es. Dadurch hätten sie aber dann auch keinen Zugang zum E-Medikationsplan. Um zu vermeiden, dass Versicherte vom Zugang ausgeschlossen werden, plädieren die Apotheker dafür, den kartenbasierten E-Medikationsplan über den 1. Januar 2023 hinaus unbefristet aufrechtzuerhalten, da dieser »ein niedrigschwelliges Angebot darstellt, auf welches nicht verzichtet werden sollte«.

Vergütung für Leistungen der Kammern gefordert

Mit dem Vorhaben will die Bundesregierung zudem die Meldepflichten der Apothekerkammern ausweiten. Die Kammern sollen künftig auch die Informationen zu den an die Apotheker ausgegebenen Heilberufsausweisen an den Verzeichnisdienst weitergeben. Die ABDA bemerkt, dass die Aufgaben der Kammern somit stetig ansteigen und fordert eine Kostenübernahme für Bereitstellung der Daten. Schließlich kämen die Datenlieferungen der Kammern dem gesamten GKV-System zugute.

Damit Versicherte ihre E-Rezepte demnächst auch im europäischen Ausland einlösen können, sind Anpassungen in der Telematikinfrastruktur (TI) nötig. Laut Gesetzentwurf müssen Apotheken aus EU-Mitgliedstaaten dafür zunächst einen Institutionsausweis (SMC-B) besitzen sowie einmal jährlich gegenüber der Gematik bestätigen, dass sie dem Rahmenvertrag nach § 129 beigetreten sind. Dieser Vertrag mit dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist die Basis für alle Details bei der Abgabe von Arzneimitteln zulasten der GKV. Nach Ansicht der ABDA sollten die EU-(Versand)apotheken ihre Zugehörigkeit zum Rahmenvertrag allerdings schon vor Bereitstellung der Institutionenkarte (SMC-B) und des HBA vorweisen müssen. Außerdem müsse sichergestellt werden, dass die EU-Apotheken die damit verbundenen Kosten selbst tragen.

Des Weiteren soll mit dem Gesetz erreicht werden, dass sich Leistungserbringer sogenannte »digitale Identitäten« für das Gesundheitswesen anlegen können. Diese Identität soll nicht an eine Chipkarte gebunden sein und zur Authentifizierung in der TI dienen. Die ABDA fordert zur Einführung dieser neuen Möglichkeit aber eine längere Bearbeitungszeit, nämlich bis Januar 2024.

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