Nach ABDA-Angaben gibt es bundesweit derzeit 16.601 öffentliche Apotheken, darunter aber nur 9 Zweigapotheken gemäß § 16 Apothekengesetz (Stand: Ende 2025). Zweigapotheken dürfen bislang nur nach einem behördlich festgestellten Versorgungsnotstand vom Inhaber oder der Inhaberin einer nahe gelegenen, anderen Apotheke betrieben werden. Die auf fünf Jahre zu befristende Erlaubnis kann auf Antrag erneut erteilt werden.
Mit dem ApoVWG will die Bundesregierung künftig die Anforderungen an Zweigapotheken reduzieren. Selbsterklärtes Ziel dabei ist es, die flächendeckende Versorgung mit Präsenzapotheken weiterhin zu sichern. Apothekeninhaber sollen dann neben Filial- auch bis zu zwei Zweigapotheken betreiben dürfen, »wenn diese in einem abgelegenen Ort oder Ortsteil liegt, in dem mangels Apotheke die Arzneimittelversorgung deutlich eingeschränkt ist«, wie es im Kabinettsentwurf heißt.
Konkret soll eine Zweigapotheke möglich sein, wenn die genannte Straßenentfernung sechs Kilometer überschreitet oder die Erreichbarkeit der nächstgelegenen Apotheke mit öffentlichen Verkehrsmitteln während der allgemeinen Ladenöffnungszeiten in der Regel eingeschränkt ist.
Der Genehmigungszeitraum für den Betrieb von Zweigapotheken soll von derzeit fünf auf zehn Jahre verlängert werden.