Die ABDA setzt auf vollwertige Apotheken und hält Zweigapotheken für unnötig. / © Imago/Fotostand
Bald berät der Bundestag final über das Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG). Ein genauer Termin steht zwar noch nicht fest, aber dem Vernehmen nach dürfte das Gesetz in den nächsten Wochen auf der Agenda des Bundestags stehen. Im Vorfeld warnt die Apothekerschaft nun erneut vor der im Gesetz geplanten Erleichterung zur Gründung von Zweigapotheken. Und fordert die ersatzlose Streichung dieser Regelung.
»Eine Neuregelung für Zweigapotheken ist nicht notwendig, denn sie verbessert die Versorgungssituation nicht«, sagt ABDA-Präsident Thomas Preis. Stattdessen sei die Regelung sogar »patientenfeindlich«, teilte die ABDA mit. Aus Patientensicht wären diese neuartigen Zweigapotheken keine echten Apotheken, unterstreicht Preis. Denn Zweigapotheken könnten keine Ausgangsstoffprüfungen im Labor durchführen, viele Rezepturarzneimittel nicht herstellen und vor allem auch keine Nachtdienste leisten.
»Die mit vollem Leistungsangebot arbeitenden Apotheken in der unmittelbaren Umgebung würden hingegen erheblich geschwächt, denn sie sorgen mit kostenintensiven Botendiensten und sehr oft auch mit Rezeptsammelstellen für eine gute Versorgung in strukturschwachen Gebieten«, so Preis. Menschen in ländlichen Regionen bräuchten keine »abgespeckte Abgabestellen«, sondern vollwertige Apotheken, betont der ABDA-Präsident.
Aus Sicht der ABDA würde die Neuregelung langfristig sogar den Verbraucher- und Patientenschutz gefährden, indem sie das Fremd- und Mehrbesitzverbot untergrabe. Preis erklärt, momentan betreibe ein Apotheker oder eine Apothekerin auf der Grundlage einer einzigen Betriebserlaubnis eine Apotheke mit maximal vier Betriebstätten – und trage dafür auch die volle Verantwortung und persönliche Haftung. »Mit mehreren Betriebserlaubnissen für Hauptapotheke und Zweigapotheken stünde dieses Verbraucherschutzprinzip unnötig juristisch auf dem Prüfstand.«
Vor diesem Hintergrund fordere die ABDA den Bundestag auf, die Neuregelung zu Zweigapotheken im ApoVWG ersatzlos zu streichen.
Preis wiederholte in diesem Zusammenhang erneut die Forderung nach einer Honorarerhöhung. »Die Menschen wollen keine abgespeckten Zweigapotheken, sondern starke Vollapotheken. Dafür brauchen wir dringend die zugesagte Erhöhung des Apothekenhonorars auf 9,50 Euro pro Arzneimittel.«
Nach ABDA-Angaben gibt es bundesweit derzeit 16.601 öffentliche Apotheken, darunter aber nur 9 Zweigapotheken gemäß § 16 Apothekengesetz (Stand: Ende 2025). Zweigapotheken dürfen bislang nur nach einem behördlich festgestellten Versorgungsnotstand vom Inhaber oder der Inhaberin einer nahe gelegenen, anderen Apotheke betrieben werden. Die auf fünf Jahre zu befristende Erlaubnis kann auf Antrag erneut erteilt werden.
Mit dem ApoVWG will die Bundesregierung künftig die Anforderungen an Zweigapotheken reduzieren. Selbsterklärtes Ziel dabei ist es, die flächendeckende Versorgung mit Präsenzapotheken weiterhin zu sichern. Apothekeninhaber sollen dann neben Filial- auch bis zu zwei Zweigapotheken betreiben dürfen, »wenn diese in einem abgelegenen Ort oder Ortsteil liegt, in dem mangels Apotheke die Arzneimittelversorgung deutlich eingeschränkt ist«, wie es im Kabinettsentwurf heißt.
Konkret soll eine Zweigapotheke möglich sein, wenn die genannte Straßenentfernung sechs Kilometer überschreitet oder die Erreichbarkeit der nächstgelegenen Apotheke mit öffentlichen Verkehrsmitteln während der allgemeinen Ladenöffnungszeiten in der Regel eingeschränkt ist.
Der Genehmigungszeitraum für den Betrieb von Zweigapotheken soll von derzeit fünf auf zehn Jahre verlängert werden.