| Ev Tebroke |
| 18.12.2025 15:43 Uhr |
Die Bundesregierung will die Gründung von Zweigapotheken deutlich erleichtern. © Imago/Manfred Segerer
Die Bundesregierung will mit der Apothekenreform nach eigenen Angaben die flächendeckende Versorgung durch Präsenzapotheken sichern und stärken. Dazu sind auch Erleichterungen für den Apothekenbetrieb etwa bei der Dienstbereitschaft, dem Personaleinsatz sowie reduzierte Anforderungen an Zweigapotheken vorgesehen.
Grundsätzlich sollen Apothekeninhaber neben Filial- auch bis zu zwei Zweigapotheken betreiben dürfen, »wenn diese in einem abgelegenen Ort oder Ortsteil liegt, in dem mangels Apotheke die Arzneimittelversorgung deutlich eingeschränkt ist «, wie es im Kabinettsentwurf heißt. Was »abgelegen « bedeutet, wird nun im Gegensatz zum Referentenentwurf konkretisiert.
»Bei der Beurteilung der Abgelegenheit eines Orts oder Ortsteils sind die örtlichen Verhältnisse, insbesondere die Straßenentfernung des Standorts der beantragten Zweigapotheke zum Standort der nächstgelegenen Apotheke sowie die Erreichbarkeit der nächstgelegenen Apotheke mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu berücksichtigen. Ein Ort oder Ortsteil gilt in der Regel als abgelegen, wenn die genannte Straßenentfernung sechs Kilometer überschreitet oder die Erreichbarkeit der nächstgelegenen Apotheke mit öffentlichen Verkehrsmitteln während der allgemeinen Ladenöffnungszeiten in der Regel eingeschränkt ist.«
Was die Anforderungen an die Räumlichkeiten betrifft, so sind diese bei Zweigapotheken deutlich reduziert. Zwingend erforderlich als Betriebsräume bleiben eine Offizin sowie ein ausreichender Lagerraum. Weitere Räume und Geräte sind demnach nur erforderlich, »soweit in der Zweigapotheke Tätigkeiten durchgeführt werden, für die solche Räume und Geräte erforderlich sind, wie etwa für die Herstellung von Rezeptur- und Defekturarzneimitteln «, heißt es. Zweigapotheken ist es jedoch möglich, Rezepturen durch Apotheken des gleichen Filialverbunds herstellen zu lassen.
Mit Blick auf die Rezepturherstellung heißt es nun im Kabinettsentwurf: »Eine Zweigapotheke kann Rezeptur- und Defekturarzneimittel von einer anderen Apotheke, die von derselben Person betrieben wird, beziehen, anstelle sie selbst herzustellen.« Die andere Apotheke habe die verschriebenen Arzneimittel unverzüglich herzustellen und an die Zweigapotheke oder an den Patienten per Botendienst der Zweigapotheke oder der herstellenden Apotheke zu liefern.
Was die Dienstbereitschaft angeht, so gelten für Zweigapotheken deutlich geringere Anforderungen. Die zuständige Behörde kann wöchentlich eine Dienstbereitschaft von insgesamt acht Stunden im Zeitraum von montags bis samstags während der ortsüblichen Geschäftszeiten vorschreiben. Zudem kann sie die Zweigapotheken zu Notdiensten von bis zu zwei Stunden zwischen 9 Uhr und 22 Uhr einteilen. Nachtdienst ist nicht vorgesehen.
Apothekeninhaberinnen und -inhaber können generell künftig zwei Verantwortliche für die Leitung der Filial- oder Zweigapotheke bestimmen, die sich auch gegenseitig vertreten dürfen. Während bei Filialapotheken immer eine Filialleitung zu benennen ist, kann die Leitung einer Zweigapotheke auch durch die Apothekeninhaberin oder den Apothekeninhaber selbst übernommen werden.
Der Genehmigungszeitraum für den Betrieb von Zweigapotheken wird von derzeit fünf auf zehn Jahre verlängert.
Nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) gab es 2024 insgesamt 4511 Filialapotheken und 10 Zweigapotheken. In seiner Kosteneinschätzung geht das BMG von 100 neuen Zweigapotheken innerhalb der nächsten fünf Jahre aus.