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GKV-Spargesetz
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ABDA: Fixum sofort, Abschlag befristet und später

Die ABDA wendet sich erwartungsgemäß gegen die Pläne der Regierung, den Kassenabschlag auf 2,07 Euro zu erhöhen. In ihrer Stellungnahme fordert sie, den Zwangsrabatt wenigstens zeitlich zu befristen und erst ab Januar scharfzustellen – vorausgesetzt, das Fixum ist dann schon erhöht.
AutorKontaktAlexander Müller
Datum 20.04.2026  10:43 Uhr

Höherer Abschlag frühestens 2027

Sollte der Abschlag dennoch erhöht werden, dürfte dies laut ABDA »frühestens zum 1. Januar 2027 in Kraft treten« und sei »an die Bedingung zu knüpfen, dass vorher die politisch zugesagte Erhöhung des Apothekenfixums auf 9,50 Euro erfolgt ist.«

Im Entwurf ist zudem vorgesehen, den erhöhten Apothekenabschlag unbefristet einzuführen. »Eine dauerhafte Sonderbelastung der Apotheken ohne zeitliche Begrenzung lehnen wir ab«, so die ABDA. Und die Höhe müsse regelmäßig überprüft werden. Die ABDA regt zudem an, den Abschlag künftig als Nettobetrag auszuweisen.

Die Apotheken würden zudem durch andere Maßnahmen des Gesetzentwurfes erheblich belastet werden, etwa mit dem Inkasso bei den Herstellerabschlägen, der Umsetzung von Rabattverträgen bei patentgeschützten Arzneimitteln oder erhöhten Zuzahlungen bei den Versicherten. Andererseits würden Möglichkeiten für Einsparpotenziale außer Acht gelassen, »die durch stärkere Nutzung von pharmazeutischen Dienstleistungen der Apotheken und ihre bessere Einbindung in die Prävention erzielt werden könnten«, heißt es in der Stellungnahme.

Warkens Reformpläne sehen außerdem höhere Zuzahlungen der Versicherten bei Arzneimitteln vor, künftig soll der Eigenanteil zwischen 7,50 und 15 Euro liegen. Die ABDA sieht einen steigenden administrativen und finanziellen Aufwand für die Apotheken – auch im Hinblick auf die Patientenaufklärung.

Und ausländische Versender verzichteten trotz Boni-Verbot oft auf Zuzahlungen als gezieltes Marketinginstrument. Die ABDA fordert, die Zuzahlungspflicht auch für Versender durchzusetzen und dabei nicht mehr auf die Paritätische Stelle nach § 129 Absatz 4 SGB V zu setzen, die aufgrund haftungsrechtlicher Risiken ein stumpfes Schwert ist. Im SGB V sollten aus Sicht der ABDA »klare, effektiv sanktionierbare Vorschriften hinsichtlich des Verbots eines Zuzahlungsverzichts als Marketinginstrument verankert werden«.

Den Leistungsausschluss für Cannabisblüten findet die ABDA »grundsätzlich akzeptabel«. Die Maßnahme dürfe jedoch nicht zu Ausweichentwicklungen in den unkontrollierten Selbstzahlermarkt führen. Denn sonst würden genau solche Plattformen gestärkt, die im Rahmen der geplanten Änderungen des Medizinal-Cannabisgesetzes ausdrücklich regulatorisch begrenzt werden sollen.

Auch bei den geplanten dynamischen Herstellerabschlägen und Abschlägen auf Impfstoffe und Verbandmittel sieht die ABDA für die Apotheken ein erhöhtes Inkassorisiko. Die aktuelle Regelung sichere Apotheken nicht gegen etwaige Zahlungsausfälle seitens der Hersteller ab. Mit der Einführung weiterer Herstellerabschläge steigt dieses Inkassorisiko für die Apotheken deutlich an. »Vor diesem Hintergrund fordern wir eine Befreiung der Apotheken vom Inkassorisiko des Herstellerrabatts gemäß § 130a SGB V und eine faire Verteilung des finanziellen Risikos.« Im Falle eines Zahlungsausfalls sollten die Apotheken aus ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber den Krankenkassen entlassen werden, heißt es in der Stellungnahme.

Die geplanten Sparmaßnahmen von pauschal 3 Prozent in der Hilfsmittelversorgung könnten aus Sicht der ABDA zu empfindlichen Einbußen zulasten der Leistungserbringer im Hilfsmittelmarkt führen. Auch stelle die Regelung einen »systemwidrigen Eingriff in das Preisbildungssystem dar«. Den Leistungserbringern bleibe lediglich die Kündigung der Verträge, was in vielen Fällen einer Geschäftsaufgabe gleichkäme; »im Falle der Apotheken allerdings lediglich der Aufgabe eines kaum profitablen Nebengeschäfts mit erheblicher Bedeutung für die Versorgung der Patienten«, warnt die ABDA.

Was die Rabattverträge für patentgeschützte Arzneimittel betrifft, verweist die ABDA auf den steigenden Beratungs- und Erklärungsaufwand. Mit Blick auf die Erfahrungen im Generikamarkt warnt die ABDA zudem vor Marktverengungen und Einschränkungen der Therapieoptionen durch Übertragung des Instrumentariums in den Patentmarkt.

 

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