ABDA begrüßt geplante Treuhandkonten für Rechenzentren |
Jennifer Evans |
09.04.2021 11:25 Uhr |
Die Große Koalition will Rechenzentren zu Treuhandkonten verpflichten, weil die Insolvenz des Rechenzentrums AvP für viele Apotheken finanzielle Probleme nach sich zog. / Foto: Fotolia/Andrey Burmakin
Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) will Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) ein riesiges Paket schnüren, um mehr Qualität und Transparenz in die medizinische Versorgung in Deutschland zu bringen. Für die Apotheker ist das geplante Omnibusgesetz unter anderem in zweierlei Hinsicht interessant. Zum einen plant das Bundesministerium für Gesundheit (BMG), eine Reserve an Impfstoffen für die Grippesaison 2021/2022 in Höhe von 30 Prozent zu beschaffen. Laut Begründung soll diese »als vorbeugender Schutz der Bevölkerung« dienen. Gleichzeitig aber auch das Gesundheitssystem nicht zusätzlich durch Influenza belasten. Das ist nach BMG-Angaben insbesondere dann entscheidend, wenn sich die Covid-19-Pandemie fortsetzt. In der kommenden Impfsaison kämen laut Ministerium durch die Reserve dann Mehrausgaben für die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) von bis zu 35 Millionen Euro einschließlich Mehrwertsteuer zusammen. Die Kosten für die ärztliche Vergütung lägen zusätzlich bei bis zu 23 Millionen Euro. Auf die Träger der Beihilfe bei Bund, Ländern und Gemeinden entfielen Ausgaben im niedrigen Millionenbereich, heißt es in dem Regierungsentwurf.
Für das GVWG liegt außerdem von den Koalitionsfraktionen ein Änderungsantrag vor, der eine Erweiterung für den Paragraphen 300 im Fünften Sozial Gesetzbuch (SGB V) vorsieht. Die PZ hatte bereits darüber berichtet. Darin geht es um die Apothekenabrechnung. Angesichts der Pleite des Apothekenabrechnungszentrums AvP im vergangenen Jahr ist nun offenbar eine Treuhand-Pflicht im Gespräch, um die Apotheken künftigen vor Insolvenzfällen bei Rechenzentren zu schützen. Die neue Passage soll laut Union und SPD dann folgendermaßen aussehen: »Die Apotheken (…) können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen (…) Rechenzentren in Anspruch nehmen, die vereinnahmten Gelder, soweit diese zur Weiterleitung an Dritte bestimmt sind, auf offenen Treuhandkonten zu hinterlegen haben.«
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