Zugaben: Bundesverwaltungsgericht überrascht mit neuem Detail |
Für die Klägerin gar nicht relaxt: Mit Kuschelsocken-Gutscheinen für ihre Kunden hatte eine Apothekerin 2013 den Fall ins Rollen gebracht. Zuletzt hatte sich das oberste deutsche Gericht damit befassen müssen. / Foto: Adobe Stock/Ivan Kruk
Die Richter am Bundesverwaltungsgericht hatten im Sommer entschieden, dass inländische Apotheken ihren Kunden beim Kauf von Rx-Arzneimitteln keine Vorteile in Form vom Sachleistungen versprechen und gewähren dürfen. Die Zugabe von Kuschelsocken, Geschenkpapier oder Gutscheinen bleiben bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Medikamenten weiterhin tabu.
Auf die Urteilsgründe hatte die Branche jedoch mit Spannung gewartet. Man hatte sich Hinweise erhofft, inwieweit die aus der gegenwärtigen Nichtanwendung der Preisbindungsvorschriften für verschreibungspflichtige Arzneimittel auf ausländische Versandapotheken resultierende Inländerdiskriminierung noch als verfassungsrechtlich zulässig angesehen werden kann. Demnach spielt bereits der wirtschaftliche Schaden für die Apotheken eine Rolle.
Aber zunächst zum Hintergrund: Der Kuschelsocken-Fall reicht bis in Jahr 2013 zurück. Eine Apothekerin hatte Werbeflyer mit Gutscheinen für Geschenkpapier oder ein paar Kuschelsocken verteilt. Die Zugaben bekamen ihre Kunden dann, wenn sie ein Rezept einlösten. Die Apothekerkammer Westfalen-Lippe hatte darin einen Verstoß gegen die Berufsordnung und deutsche Preisvorschriften gesehen und war dagegen vorgegangen. Die Apothekerin ließ das nicht auf sich sitzen und klagte. Das Oberverwaltungsgericht in Münster gab der Kammer recht. Aber die Klägerin legte nach und schließlich gab das Bundesverwaltungsgericht 2019 grünes Licht für eine Revision in dem Fall.
Für die aktuelle Rechtslage ist zunächst das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EUGH) vom 19. Oktober 2016 (C-148/15, Deutsche Parkinson Vereinigung e.V. gegen Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.) entscheidend. Die Luxemburger Richter hatten damals festgestellt, dass die Festlegung eines einheitlichen Apothekenabgabepreises für verschreibungspflichtige Arzneimittel eine unzulässige Beschränkung des freien Warenverkehrs darstellt. Zwar können seitdem Apotheken mit Sitz im EU-Ausland Rabatte und Boni auf Rx-Präparate gewähren, wenn sie an Kunden in Deutschland versenden. Dies führt aber nicht dazu, dass inländische Apotheken, für die die Arzneimittelpreisbindungsvorschriften weiterhin gelten, in ihrer durch Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz geschützten Berufsausübungsfreiheit verletzt werden. Die Richter hielten die Vorgaben für verhältnismäßig und den Apotheken auch unter Berücksichtigung der Nichtgeltung für ausländische Versender zumutbar.