Kuschelsocken-Streit geht weiter |
Jennifer Evans |
17.01.2019 12:40 Uhr |
Kuschelsocken als Aufhänger: Nun wird sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem Thema Inländerdiskriminierung befassen. Foto: Shutterstock/Timothy R. Nichols
Eigentlich dürfen Apotheker in Deutschland ihren Kunden keine Rabatte gewähren, wenn diese ein Rx-Präparat kaufen. Das gilt auch für eine Zugabe von etwa Kuschelsocken, wie das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen 2017 entschieden hatte. Die Richter sahen darin – genau wie die Apothekerkammer Westfalen Lippe zuvor – einen Verstoß gegen die Arzneimittelpreisverordnung. Dieser geldwerte Vorteil lasse ein entsprechendes Medikament günstiger erscheinen, so die Begründung.
Ursprünglich hatte die Kammer gerügt, dass zwei Apothekerinnen Gutscheine ausgegeben hatten. Ihre Kunden konnten diese dann zusammen mit einem Rezept einlösen. Ein Gutschein galt für Geschenkpapier, der andere für Kuschelsocken. Die Apothekerinnen klagten, landeten schließlich vorm OVG und scheiterten. Fortan durfte es für die Kunden keine Gutscheine mehr geben.
Damit wäre der Streit um die Kuschelsocken begraben gewesen. Doch die Apothekerinnen ließen nicht locker, legten mit einer Beschwerde nach. Mit Erfolg: Das Bundesverwaltungsgericht hat nun in dem Fall Revision zugelassen.
Vor diesem Hintergrund wird zu klären sein, ob die deutschen Apotheker Nachteile gegenüber ausländischen Versendern haben und ob die hierzulande geltende Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel womöglich nicht verfassungsgemäß sein könnte. Seitdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) 2016 geurteilt hat, dass Versender mit Sitz im EU-Ausland Rabatte auf Rx-Medikamente anbieten dürfen, ist eine Schieflage im Apothekenmarkt entstanden. Bislang hatten die Vorinstanzen das Thema Inländerdiskriminierung im Zusammenhang mit den Kuschelsocken allerdings immer abgeschmettert.
Einen ganz anderen Ton schlägt nun das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss zur Revision an. Dort heißt es, das Verfahren werde dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob die für deutsche Apotheken geltende Preisbindung für Arzneimittel infolge des EuGH-Urteils mit dem Grundgesetz vereinbar ist.