Worauf der Pharmazierat bei Cannabis in der Apotheke achtet |
Daniela Hüttemann |
19.02.2020 15:10 Uhr |
Foto: ABDA
Kommt ein Patient mit einer Cannabis-Verordnung in die Apotheke (natürlich auf BtM-Rezept), gelte es zu allererst, Fassung zu wahren, sagte mit einem Augenzwinkern Spading, ehrenamtliche Pharmazierätin in Schleswig-Holstein, am Samstag beim gemeinsamen Fortbildungsseminar der DPhG-Landesgruppe und Apothekerkammer Hamburg. »Sagen Sie dem Patienten ruhig, dass hier sehr viel Bürokratie im Spiel ist und Sie zunächst einiges prüfen müssen.«
Da sind natürlich zunächst die vielen formellen Aspekte wie bei jedem Rezept, zum Beispiel vollständige Anschrift und Telefonnummer des Arztes. Als BtM-Verordnung ist das Rezept acht Tage lang einreichbar, also am Ausstellungstag selbst sowie die folgenden sieben Tage. Spading riet, Teil 1 des Formulars bereits bei Eingang in die Apotheke zu bedrucken, da aufgrund möglicher Lieferengpässe das Rezept sonst womöglich seine Gültigkeit verliert. »Dann dokumentieren Sie darauf noch die Abgabe mit Apothekenstempel (am besten mit Datum) und der Unterschrift des Abgebenden – das muss aber nicht der Chef sein«, so die Apothekerin.
»Wirkstoffverordnungen sind bei Cannabis nicht möglich«, betonte Spading. Es müssen ein konkretes Fertigarzneimittel (Sativex®, Canemes®, Marinol®), Dronabinoltropfen oder -kapseln NRF, Cannabisextrakt oder Cannabisblüten angegeben sein. Bei Letzteren muss eine konkrete Sorte genannt werden, die Verordnung »Cannabisblüten« sei nicht eindeutig, auch wenn ein THC/CBD-Verhältnis in Prozent angegeben wird. »Hintergrund ist, dass der tatsächliche Gehalt vom deklarierten stark abweichen kann, schließlich handelt es sich um ein Naturprodukt«, erklärt die Pharmazierätin.
Falls die verordnete Sorte nicht lieferbar sei, darf nicht einfach gegen eine andere ausgetauscht werden, auch wenn diese den gleichen THC/CBD-Gehalt aufweist. »Hier müssen Sie Rücksprache mit dem Arzt halten und brauchen ein neues Rezept«, so Spading.
Auch die genaue Mengenangabe (»A« bei Überschreitung der Höchstmengen beachten) sowie die Dosierung dürfen nicht fehlen. Derzeit sei es ausreichend, wenn auf der Verordnung »gemäß schriftlicher Anweisung« stehe. Die schriftliche Anweisung muss der Apotheke jedoch bekannt sein – »nur so ist eine Rezeptur plausibel und kann angefertigt und korrekt etikettiert werden«, betont die Pharmazierätin. Eine Änderung wird es zum 1. November 2020 geben: Ab dann gilt gemäß 18. Verordnung zur Änderung der AMVV § 2 Absatz 1 Satz 4a, dass die Gebrauchsanweisung auf der Verschreibung enthalten sein muss.
Das rein CBD-haltige Arzneimittel Epidyolex® sowie reine CBD-Rezepturen sind keine Betäubungsmittel und dürfen dementsprechend auf einem »rosa Rezept« verordnet werden. Für die BtM gilt: Sativex und Canemes, die Rezeptursubstanz Dronabinol und jede einzelne Blütensorte müssen eine eigene Kartei haben. »Das NRF macht in Bezug auf Dronabinol-Kapseln (NRF 22.7.) und Cannabisblüten (NRF 22.12. bis 22.15.) genaue Angaben, wie viel Verluste beim Anfertigen des Rezepturarzneimittels zulässig sind«, so Spading. »Wird diese Prozentangabe nicht überschritten, kann die Menge ohne weitere Kommentierung aus der BtM-Kartei als separater Eintrag dokumentiert werden.«