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Ergänzungslieferung

Fokus auf Pädiatrie und Cannabisblüten

Die DAC/NRF-Ergänzung 2018/2 hat ihren Schwerpunkt auf Zubereitungen für die pädiatrische Anwendung. Zudem beinhaltet sie eine wichtige Änderung bei der Alternativen Identifizierung von Cannabisblüten.
Sybille Huth und Antje Lein
09.01.2019  09:56 Uhr

Mit der Ergänzung 2018/1 war die Stammzubereitung S.52. »Grundlage für Suspensionen zum Einnehmen« aufgenommen worden. Die Anforderungen an eine entsprechende industriell gefertigte Grundlage sind nun in der gleichnamigen DAC-Monographie G-105 festgeschrieben. Sie enthält apothekenpraktikable Identitätsprüfungen. Gefordert werden nach zweiter Identifikationsreihe eine Dünnschichtchromatographie auf das Konservierungsmittel Sorbinsäure, die Bestimmung des Brechungsindex und ein nasschemischer Nachweis auf Glucose. Mittels der beiden letzten Prüfungen ist die Abgrenzung zur Viskosen Grundlösung (DAC-Monographie G-110) möglich, die ebenfalls vorgefertigt erhältlich ist. Wird die Trägerlösung im großtechnischen Verfahren hergestellt, hat sie eine niedrigere Viskosität als bei Herstellung von Hand. Für eine vergleichbare Beschaffenheit enthält sie deshalb 0,55 Prozent Hydroxyethylcellulose 10000 gegenüber 0,5 Prozent in der NRF-Stammzubereitung.

Die neue Rezepturvorschrift »Pro­pranololhydrochlorid-Lösung 1 mg/mL (NRF 10.6.)« ist die erste Vorschrift auf Basis dieser Grundlage. Die Lösung ist für die Behandlung von Herzrhythmusstörungen und der Herzinsuffizienz in der Pädiatrie vorgesehen.

Konservierung beachten

Keinesfalls verwechselt werden darf die Vorschrift 10.6. mit der »Propranolol-­Lösung 5 mg/mL (NRF 11.142.)«, deren Anwendungsgebiet die Behandlung komplizierter ­Hämangiome im Säuglingsalter ist. Ein hierfür zugelassenes Fertigarzneimittel bezieht im ­Gegensatz zu Herz-Kreislauf-Mitteln sowohl den Wirkstoffgehalt als auch die Dosierung auf die Propranolol-Base. Entsprechend wurde nun auch die Vorschrift 11.142. in Bezeichnung und ­Zusammensetzung konsequent modifiziert. Bei den Bestandteilen ist Kaliumsorbat als Konservierungsstoff entfallen. Für Propranololhydrochlorid ist eine ausreichende antimikrobielle Wirkung beschrieben, die sich im Konservierungsmittelbelastungstest nach Arzneibuchtext 5.1.3 für die Vorschrift 11.142. belegen ließ. Eine Propranolol­hydrochlorid-Lösung 1 mg/mL ohne Konservierungsmittel war dagegen ­mikrobiell anfällig. Die neue NRF-Vorschrift 10.6. ist deshalb zu konservieren.

Verordnungen über Cannabisblüten sind immer noch ein aktuelles Thema. Da es sich bei diesen um einen Ausgangsstoff handelt, muss ihre Identität geprüft werden, zum Beispiel nach ­Alternativer Identifizierung DAC. Diese schreibt neben der makroskopischen und mikroskopischen Prüfung der Blüten auch die Dünnschichtchromatographie vor. Zwar können Cannabisblüten mithilfe des Mikroskops eindeutig identifiziert werden, es lässt sich jedoch keine Aussage darüber treffen, um welche Produktgruppe es sich bei dem mikroskopierten Material handelt. Allgemein werden Cannabisblüten abhängig von ihrem Cannabidiol- (CBD) und ∆9-Tetrahydrocannabinol-Gehalt (THC) in drei Produktgruppen unterteilt (Tabelle). Die jeweiligen Gehalte sind in den Prüfzertifikaten angegeben. Mithilfe der Dünnschichtchromatographie ist die Überprüfung der Produktgruppe anhand der CBD- und THC-Banden möglich.

DC-Prüfung für Cannabisblüten

Der DAC/NRF-Farbteil bei Cannabisblüten zeigt die Chromatogramme der drei Produktgruppen (Abbildung). Im Chromatogramm der Produktgruppe I, zum Beispiel Cannabisblüten des Typs Bedrocan®, ist deutlich die THC-Bande zu sehen. Oberhalb befindet sich keine oder eine nur sehr schwach gefärbte CBD-Bande. Produktgruppe II, wie Cannabisblüten des Typs Bediol®, besitzt im Chromatogramm zwei Banden, die ungefähr gleich intensiv gefärbt sind. Das Chromatogramm der Produktgruppe III, zum Beispiel der Typ Bedrolite®, besitzt eine intensive CBD-Bande, jedoch keine oder eine wesentlich schwächer gefärbte THC-Bande.

Die Alternative Identifizierung der Cannabisblüten wurde optimiert und vereinfacht. Anstelle der teuren Referenzsubstanzen THC und CBD werden zwei Laufweitenmarker (Bornylacetat und Menthol) eingesetzt. Zur Herstellung der Untersuchungslösung muss die Droge erhitzt werden. Dafür eignet sich neben dem Trockenschrank auch eine Heizplatte. Aufgrund der charakteristischen Geruchsbildung empfiehlt es sich, die Droge in Wägegläschen mit aufgesetztem Deckel zu erhitzen. Die Menge der zu untersuchenden Droge und die Auftragevolumina haben sich reduziert und die Probenaufbereitung ist vereinfacht.

Für die Ausgangsstoffe Steinkohlenteerspiritus, Morphinsulfat, Dihydroepiandrosteron, Betamethason und Macrogol-4-laurylether wurden Alternative Identifizierungsmethoden nach DAC neu entwickelt. Die Prüfvorschrift für Morphinsulfat bietet nun zum Beispiel eine für Apotheken praktikablere Alternative gegenüber der nach zweiter Identifikationsreihe Ph. Eur. vorgeschriebenen UV/Vis-Bestimmung.

Umfassende Revidierungen

Die DAC-Anlagen und -Proben sind vollständig revidiert. Beispielsweise enthält die DAC-Anlage F »Verdrängungsfaktoren für Zäpfchen und Vaginalzäpfchen« nun unter anderem Werte für die Wirkstoffe Budesonid, Omeprazol und Mesalazin in Hartfett. Des Weiteren ist die Methode A der DAC-Probe 22 »Prozessbegleitende Bestimmung der Teilchenbeschaffenheit« präzisiert. Die Mikroskopie der Pulver und Pulvermischungen ist ausführ­licher beschrieben. Ob es sich um mikronisierte Ware handelt oder nicht, kann so sicher beurteilt werden.

Zudem wurden mehrere NRF-­Rezepturvorschriften und eine NRF-Stammzubereitung überarbeitet. In der Vorschrift »Dimethylsulfoxid-Creme 50 % (NRF 2.6.)« kommt neben redaktionellen Anpassungen eine herstellungstechnische Modifikation hinzu. Die Creme war aufgrund der hohen Konzentration des Dimethylsulfoxid (DMSO) bisher physikalisch nur begrenzt stabil. Nach dem Vorbild einer niederländischen Rezepturvorschrift ist nun zusätzlich Carbomer 50000 enthalten, das das DMSO geliert und damit immobilisiert.

Auch bei den »Hydrochlorothiazid-Kapseln (NRF 26.3.)«, einem weiteren pädia­trischen Rezepturarzneimittel in DAC/NRF, gibt es eine Veränderung. Die bisher vorgeschriebene Lösemethode wird von der massenbasierten Herstellung der Pulvermischung abgelöst. Da die Pulvermasse pro Kapsel vorgegeben ist, ist streng darauf zu achten, dass zur Herstellung nur ein Mannitol-Siliciumdioxid-Füllmittel im Schüttdichtebereich von 0,475 bis 0,575 g/mL verwendet wird. Ist die Schüttdichte höher, wie etwa bei Verwendung des Mannitol 60 anstelle des Mannitol 35 als Füllstoff, reicht die Pulvermenge nicht zur vollständigen Befüllung aller Kapselhüllen aus.

Einen umfassenden Überblick über neue, revidierte und gestrichene Texte gibt das Vorwort zur Ergänzungslieferung 2018/2. Die Zusammensetzung entfallener NRF-Vorschriften ist im ­Rezepturenfinder auf dac-nrf.de archiviert.

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