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Änderungsanträge liegen vor
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Wo die Regierung beim Spargesetz nachschärft

Die Regierungsfraktionen wollen weitere Sparmaßnahmen durch den Bundestag drücken und haben sich auf ein Dutzend Maßnahmen verständigt. Dazu zählen exklusive Zytoverträge und Ausschreibungen im Hilfsmittelbereich. Die Pläne im Überblick:
AutorKontaktCornelia Dölger
AutorKontaktAlexander Müller
Datum 30.09.2026  12:05 Uhr

Extrabudgetäre Vergütung

Mit der Regelung werden die entsprechend zum GKV-BStabG gefasste Entschließung umgesetzt und die extrabudgetär zu vergütenden psychotherapeutischen Leistungen ausgeweitet. Dies betrifft die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie, schwer psychisch kranke Versicherte und dringlich zu behandelnde psychotherapeutische Akutbehandlungen sowie eine Bereinigungsvorgabe, soweit Leistungen bislang innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet wurden. Zur Festlegung von Kriterien zur Feststellung der Dringlichkeit soll der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) einen entsprechenden Auftrag erhalten. Darüber hinaus soll es keine Maßnahmen zur Mengenbegrenzung bei begonnener Behandlung geben.

Budgetierung

Der Fixkostendegressionsabschlag bei Haus- und Kinderärzten soll gestrichen werden. Bei steigenden Fallzahlen oder Leistungsmengen soll es so keine Honorarminderungen mehr geben.

Krankenhäuser

Geplant ist die Einführung einer Prüfquotenklasse von 1 Prozent für Krankenhäuser mit geringen Auffälligkeiten in der Krankenhausabrechnung.  Dadurch sollen die Häuser von bürokratischem Aufwand entlastet werden. Die Regelung tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft.

Rechnungszuschlag

Für bestimmte Krankenhäuser soll ab 2027 ein Rechnungszuschlag eingeführt werden, um für mehr Ausgleich zwischen den Kliniken zu sorgen.

Hilfsmittelausschreibungen

Mit der Änderung wird die Möglichkeit, im Hilfsmittelbereich Ausschreibungen durchzuführen, wieder eingeführt. Um den bürokratischen Aufwand für die Umsetzung des auf die Jahre 2027 und 2028 befristeten Abschlags von 3 Prozent auf alle Hilfsmittelversorgungen so gering wie möglich zu halten, wird der Abschlag pauschal auf Rechnungsebene durch die Krankenkassen gekürzt. Zudem wird in der Begründung klargestellt, dass der Abschlag auch für Pflegehilfsmittel in der SPV sowie für doppelfunktionale Hilfsmittel gilt, die anteilig von GKV und SPV finanziert werden.

Verwaltungskosten der Kassen

Zusätzliche Begrenzung der Verwaltungskosten der Krankenkassen: Der zulässige Anstieg der Verwaltungskosten der Krankenkassen je Versicherten wird für das Jahr 2027 um einen weiteren Prozentpunkt abgesenkt.

Exklusive Zytoverträge

Apothekenbezogene Ausschreibungen für Zytostatika: Mit der Änderung wird die Möglichkeit zur Vereinbarung von Sonderregelungen über die Versorgung mit parenteralen Zubereitungen, insbesondere im Hinblick auf Preise, wieder eingeführt.

DiGA-Vergütungsabschläge

Vorgesehen sind Vergütungsabschläge für Digitale Gesundheitsanwendungen in Höhe der Quote der Nutzungsabbrüche in den ersten vier Wochen. Außerdem die Erhebung und Meldung der Quote der Nutzungsabbrüche in den ersten vier Wochen im Rahmen der anwendungsbegleitenden Erfolgsmessung.

Informationen über höhere Zusatzbeiträge

Krankenkassen sollen wieder verpflichtet werden, schriftlich oder digital über die Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes zu informieren. Diese Schreiben müssen vorab der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gegeben werden.

Weitere Maßnahmen sind Prüfungen des Medizinischen Dienstes (MD) bei sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen (süV), inklusive der Weiterentwicklung und Klarstellung des Vergütungsrahmens für süV sowie eine Aufgabenerweiterung des IQWiG; beim Institut sollen Aufgabenbereiche gebündelt und effizienter genutzt werden.

Konkretisiert werden sollen Therapieversuche mit cannabishaltigen Fertigarzneimitteln. Dazu heißt es: »Weiterentwicklung und Konkretisierung des Therapieversuchs mit cannabishaltigen Fertigarzneimitteln im Rahmen des Anspruchs nach Absatz 6. Der Therapieversuch hat nur in der Indikation, für die das cannabishaltige Fertigarzneimittel zugelassen ist, zu erfolgen. Die Dauer des Therapieversuchs wird in das Ermessen der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte gestellt.«

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