Wissenswertes zur Ausgabe der elektronischen Heilberufsausweise |
Um als Apothekeninhaber Zugriff auf die Telematik-Infrastruktur zu erlangen, bedarf es einer Institutionskarte, die sogenannten Security Module Card Typ B (SMC-B). / Foto: Adobe Stock/ NATALIMIS
Mit dem HBA können Apotheker ihre Berufsqualifikation nachweisen. Mit der SMC-B belegen sie, dass sie Inhaber einer Betriebserlaubnis und damit einer Apotheke sind. Gesetzlich vorgeschrieben ist dies künftig zunächst nur für die Mitwirkung am Medikationsplan. Die Digitalisierung im Gesundheitswesen wird aber dazu führen, dass diese Nachweise auch darüber hinaus, zum Beispiel im Zusammenhang mit dem elektronischen Rezept, benötigt werden.
Gesetzlich sind die Apothekerkammern zur Herausgabe von HBA und SMC-B verpflichtet. Voraussetzung hierfür ist ein Antrag des Apothekers, bei dem es unerlässlich ist, dass die Kammer über die aktuellen Meldedaten des Mitgliedes verfügt. Denn da die Herausgabe des HBA unter anderem ein sogenanntes Post-Ident-Verfahren voraussetzt, bedarf es aktueller und mit dem Personalausweis des Mitglieds übereinstimmender Daten. Um eine Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung durch das Mitglied zu ermöglichen, haben sich viele Kammern für das sogenannte Vorbefüllungsverfahren entschieden. Dies bedeutet, dass die Daten des Mitglieds in einem gesicherten eigenständigen Portal hinterlegt sind und das Mitglied sich in diesen Bereich einloggen kann, im Kammerbereich Hessen mit der Mitgliedsnummer. Dort besteht dann die Möglichkeit, die Daten zu sichten und mögliche Änderungen der Kammer mitzuteilen.
In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass die Anträge in den Kammerbereichen, die ausschließlich mit Vorbefüllung arbeiten, nur direkt bei der Kammer gestellt werden können. Derzeit sind die Kammern noch dabei, die technischen Voraussetzungen zu schaffen, sodann werden sie jeweils ihre Mitglieder informieren.
Sowohl HBA wie auch SMC-B verursachen laufende monatliche Kosten. Ein Teil davon wird den Apothekern zwar aufgrund der Verhandlungen mit der Gematik erstattet, dies betrifft jedoch nur die notwendigen Kosten. Damit stellt sich die Frage, welche Apotheker diese Karten tatsächlich benötigen und ab welchem Zeitpunkt. Denn erst ab dann haben sie einen Erstattungsanspruch.