Pharmazeutische Zeitung online
HBA und SMC-B

Wissenswertes zur Ausgabe der elektronischen Heilberufsausweise

Das Jahr 2020 führt im Rahmen der Digitalisierung des Gesundheitswesens zu vielen Neuerungen. Darunter sind auch die elektronischen Heilberufsausweise (HBA) und die Institutionskarten (SMC-B). Die Apothekerkammern werden in den kommenden Monaten mit deren Ausgabe beginnen. 
Ulrich Laut
07.01.2020  14:00 Uhr

Mit dem HBA können Apotheker ihre Berufsqualifikation nachweisen. Mit der SMC-B belegen sie, dass sie Inhaber einer Betriebserlaubnis und damit einer Apotheke sind. Gesetzlich vorgeschrieben ist dies künftig zunächst nur für die Mitwirkung am Medikationsplan. Die Digitalisierung im Gesundheitswesen wird aber dazu führen, dass diese Nachweise auch darüber hinaus, zum Beispiel im Zusammenhang mit dem elektronischen Rezept, benötigt werden.

Gesetzlich sind die Apothekerkammern zur Herausgabe von HBA und SMC-B verpflichtet. Voraussetzung hierfür ist ein Antrag des Apothekers, bei dem es unerlässlich ist, dass die Kammer über die aktuellen Meldedaten des Mitgliedes verfügt. Denn da die Herausgabe des HBA unter anderem ein sogenanntes Post-Ident-Verfahren voraussetzt, bedarf es aktueller und mit dem Personalausweis des Mitglieds übereinstimmender Daten. Um eine Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung durch das Mitglied zu ermöglichen, haben sich viele Kammern für das sogenannte Vorbefüllungsverfahren entschieden. Dies bedeutet, dass die Daten des Mitglieds in einem gesicherten eigenständigen Portal hinterlegt sind und das Mitglied sich in diesen Bereich einloggen kann, im Kammerbereich Hessen mit der Mitgliedsnummer. Dort besteht dann die Möglichkeit, die Daten zu sichten und mögliche Änderungen der Kammer mitzuteilen.

In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass die Anträge in den Kammerbereichen, die ausschließlich mit Vorbefüllung arbeiten, nur direkt bei der Kammer gestellt werden können. Derzeit sind die Kammern noch dabei, die technischen Voraussetzungen zu schaffen, sodann werden sie jeweils ihre Mitglieder informieren.

Sowohl HBA wie auch SMC-B verursachen laufende monatliche Kosten. Ein Teil davon wird den Apothekern zwar aufgrund der Verhandlungen mit der Gematik erstattet, dies betrifft jedoch nur die notwendigen Kosten. Damit stellt sich die Frage, welche Apotheker diese Karten tatsächlich benötigen und ab welchem Zeitpunkt. Denn erst ab dann haben sie einen Erstattungsanspruch.

Kammern informieren zeitnah

Für die Einführung der Karten ist zunächst ein Feldversuch im Kammerbereich Westfalen-Lippe vorgesehen. Nach erfolgreichem Abschluss des Versuchs sollen gegen Ende des zweiten oder im dritten Quartal 2020 die sogenannten Konnektoren zur Verfügung stehen. Betriebsbereit werden diese Verbindungsgeräte zur Telematik-Infrastruktur erst, wenn die SMC-B und der HBA aktiviert und mit dem Konnektor verbunden sind. Damit ist klar, dass zu Beginn lediglich Inhaber öffentlicher Apotheken und Leiter von Krankenhausapotheken diese Karten benötigen und daher auch nur ihnen die Kosten erstattet werden.

Bis zu einer Information durch die jeweilige Apothekerkammer sollten die Apotheker von Anträgen, insbesondere bei werbenden Dritten, absehen, da dies Kosten auslöst, die dann nicht erstattungspflichtig sind. Die Kammern werden ihre Mitglieder zeitnah informieren, wann und wie das Ausgabeverfahren im jeweiligen Kammerbereich beginnt. Bis zu diesem Zeitpunkt empfiehlt es sich, mit der Beantragung der Karten zu warten.

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