Was müssen Apotheker bei Antigentests beachten? |
Bei der Durchführung von Antigenschnelltests in Apotheken empfiehlt die ABDA auf vom BfArM empfohlene Tests zurückzugreifen. / Foto: Adobe Stock / Marek
Antigenschnelltests können laborunabhängig eine akute Infektion mit SARS-CoV-2 nachweisen. Zwar sind sie weniger empfindlich als ein PCR-Test, doch liegt das Ergebnis recht schnell innerhalb von etwa 20 Minuten vor. Somit könnten sie ein wichtiger Baustein zur Kontrolle des Infektionsgeschehens sein. Bis vor Kurzem durften Apotheken die Point-of-Care-Tests (PoC-Tests), wie sie auch genannt werden, lediglich an Ärzte, Pflegeeinrichtungen und Schulen abgeben. Doch am vergangenen Montag gab die ABDA bekannt, dass auch eine Durchführung der Tests in Apotheken ohne weitere Rechtsänderung erlaubt ist. Eine Abgabe an Laien zur Selbsttestung ist nach wie vor nicht gestattet.
Die ABDA veröffentlichte daraufhin ein Dokument zur Durchführung der Antigenschnelltests in Apotheken. Die PZ hat einige wichtige Aspekte zusammengefasst.
Müssen Apotheken die Durchführung von Antigenschnelltests anbieten?
Nein, es besteht keine Pflicht. Apothekenleitende können eigenverantwortlich entscheiden, ob eine Durchführung im Rahmen des Apothekenbetriebs möglich ist und die erforderlichen personellen und sonstigen Ressourcen zur Verfügung stehen.
Welche Anforderungen sind an die verwendeten Antigentests gestellt?
Es ist dringend empfohlen, dass in der Apotheke nur Tests verwendet werden, die laut dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), entsprechend den vom Paul-Ehrlich-Institut (PEI) und dem Robert Koch-Institut (RKI) festgelegten Mindestkriterien, geeignet sind. Diese Liste ist hier abrufbar. Die Testkits sind entsprechend den Vorgaben des Herstellers in der Apotheke zu lagern.
Welche Qualifikation müssen die Testenden aufweisen?
Die Durchführung von Antigenschnelltests durch nichtärztliche Personen ist zulässig, sofern die Vorgaben der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) eingehalten werden. Demnach muss die anwendende Person die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung haben. Hiervon ist laut ABDA bei Apothekern sowie dem übrigen pharmazeutischen Apothekenpersonal auszugehen. Darüber hinaus muss die anwendende Person eine Einweisung in die ordnungsgemäße Handhabung des Medizinproduktes erhalten haben. Erforderlich ist eine kurze praktische Übung der korrekten Abstrichnahme unter fachkundiger Anleitung, die aber nicht zwingend durch einen Arzt erfolgen muss, sondern beispielsweise auch durch ihrerseits entsprechend fachkundig eingewiesene Personen erfolgen kann.
Welche räumlichen Voraussetzungen gelten für Apotheken?
Es ist auf die räumliche und/oder zeitliche Trennung der Patientenströme zu achten. Personen, die sich auf eine SARS-CoV-2-Infektion testen lassen möchten, sollen nicht mit anderen Apothekenkunden in Kontakt kommen. Geeignet sind beispielsweise spezielle Räumlichkeiten mit einem getrennten Zugang oder die Durchführung außerhalb der Öffnungszeiten. Hier ist gegebenenfalls das Ladenöffnungszeitengesetz zu berücksichtigen.
Bei wem können die Tests durchgeführt werden?
Die Antigenschnelltests sollten durch Apotheken ausschließlich bei asymptomatischen Personen durchgeführt werden. Bestehen Symptome, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten und/oder bestand ein Kontakt zu einer positiv getesteten Person, ist das Gesundheitsamt zu informieren. Für diese Personen wird ein Test in der Apotheke nicht empfohlen.
Müssen Patientendaten erhoben werden?
Von der zu testenden Person sind die Kontaktdaten zu erheben, um diese im Falle eines positiven Ergebnisses an das zuständige Gesundheitsamt weiterzuleiten. Die zu testende Person hat ihre Zustimmung zur Durchführung des Tests sowie zur Erhebung, Speicherung und Weitergabe der persönlichen Daten und des Testergebnisses zu geben. Vor der Durchführung ist die zu testende Person über mögliche Risiken, über die Aussagekraft des Tests sowie das weitere Vorgehen im Falle eines positiven Ergebnisses zu informieren.
Wie sollte die Testung ablaufen?
Wartezeiten der zu testenden Personen vor oder in der Apotheke sind möglichst zu vermeiden. Möglicherweise ist eine Terminvergabe oder eine elektronische Bezahlung vorab im Sinne des Infektionsschutzes sinnvoll. Für die Durchführung des Antigenschnelltests ist eine Arbeitsanweisung in Form einer SOP zu erstellen, die dann am Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dabei sind jeweils die Vorgaben des Herstellers zur Testdurchführung zu berücksichtigen. Nach der Durchführung des Tests kann das Ergebnis entweder persönlich oder auf elektronischem Weg mitgeteilt werden.
Wie funktioniert die nasopharyngeale Abstrichentnahme?
Vor dem Abstrich sollte die zu testende Person sich die Nase schnäuzen. Anschließend sollte sie den Kopf leicht nach hinten neigen und dabei seitlich zum Mitarbeiter der Apotheke stehen, um das Kontaminationsrisiko zu senken. Die testende Person sollte dann den Tupfer in die Nase einführen und vorsichtig nach vorne bis zu einem weichen Widerstand nach etwa 5-6 cm schieben. Der Tupfer sollte ein paar Sekunden an der Stelle belassen und leicht gedreht werden. Anschließend sollte die testende Person den Tupfer vorsichtig herausziehen und in das Teströhrchen stecken. Die anschließende Probenaufbereitung sollte entsprechend der Gebrauchsanweisung des Herstellers durchgeführt werden.
Wie ist bei einem negativen beziehungsweise positiven Testergebnis zu verfahren?
Bei einem negativen Testergebnis ist der Getestete darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Momentaufnahme handelt. Sollten in den kommenden Tagen jedoch klinische Symptome, wie Fieber, Husten, Geschmacksstörungen, Geruchsstörungen oder Halsschmerzen auftreten, ist umgehend der Hausarzt aufzusuchen.
Bei einem positiv Getesteten ist zur Absicherung des Ergebnisses zusätzlich ein PCR-Test durchführen zu lassen. Zur weiteren Diagnostik und Behandlung ist der Getestete entsprechend an einen Arzt (Hausarzt) zu verweisen. Darüber hinaus sollte er sich bis auf Weiteres in häusliche Quarantäne begeben. Die ABDA empfiehlt dem Getesteten zusätzlich schriftliche Informationen zum Verhalten auszuhändigen beziehungsweise in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
Die Apotheke hat zudem jeden positiven Test namentlich innerhalb von 24 Stunden dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden. Die Meldung muss dabei folgende Angaben zum Getesteten enthalten: Name und Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes, weitere Kontaktdaten, Art des Untersuchungsmaterials, Nachweismethode, Untersuchungsbefund und Tag der Untersuchung. Des Weiteren muss die Meldung Angaben über Name, Anschrift sowie Kontaktdaten der testenden Apotheke enthalten.
Welche Arbeits- und Hygieneschutzmaßnahmen sind empfohlen?
Die Durchführung von Antigenschnelltests erfordert die Einhaltung hoher Arbeitsschutzmaßnahmen für die Apothekenmitarbeiter. Das beinhaltet die Ausstattung mit persönlicher Schutzausrüstung bestehend aus Schutzkittel beziehungsweise Schutzoverall, einer FFP-2 Maske, einer Schutzbrille beziehungsweise einem Gesichtsvisier, Einmalhandschuhen und Einmalschutzschuhen.
Zudem sind spezielle Hygienemaßnahmen erforderlich, die eine Infektion des Apothekenmitarbeiters sowie der zu Testenden aufgrund einer Kontaminationsverschleppung bestmöglich verhindern. Dazu sind spezielle Hygienepläne für die Raumhygiene sowie für persönliche Hygienemaßnahmen zu erstellen.
Für nähere Informationen verweist die ABDA auf die Empfehlungen der Bundesapothekerkammer zu Arbeitsschutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Biostoffen.
Was kann die Apotheke für die Testung berechnen?
Die Durchführung der Tests richtet sich ausschließlich an Selbstzahler. Die Kalkulation der Preise für die Durchführung erfolgt in Eigenverantwortung jedes Apothekenleiters.
Das Virus SARS-CoV-2 hat unsere Welt verändert. Seit Ende 2019 verbreitet sich der Erreger von Covid-19 und stellt die Wissenschaft vor enorme Herausforderungen. Sie hat sie angenommen und rasch Tests und Impfungen, auch für Kinder, entwickelt. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite Coronavirus.