| Cornelia Dölger |
| 11.09.2026 14:00 Uhr |
Der EuGH hielt in einem Urteil von 2003 (C-322/01 (DocMorris)) fest, dass das Verbot des Onlineverkaufs von Humanarzneimitteln durch Apotheken aus anderen EU-Mitgliedstaaten den freien Handel unzulässig einschränke. Es sei aber zwischen OTC und Rx zu unterscheiden, bei letzteren könne zum Schutz der Gesundheit ein nationales Verbot oder die Beschränkung des Versandhandels gerechtfertigt sein. Abschließend geklärt wurde dies aber nicht.
Mit dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) aus dem Jahr 2004 schuf die damalige Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt (SPD) dann Fakten: Das Gesetz erlaubte den Arzneimittelversandhandel in Deutschland.
Eine Zäsur stellte bekanntlich auch das EuGH-Urteil von 2016 dar, das die Rx-Preisbindung für EU-Versender, die nach Deutschland versenden, aufhob (C-148/15 (Deutsche Parkinson)). Auch darauf geht das Gutachten ein und zieht die damalige Begründung des Gerichts heran, die damit argumentierte, dass »der Preiswettbewerb für Versandapotheken aufgrund ihres eingeschränkten Leistungsangebots ein wichtigerer Wettbewerbsfaktor als für traditionelle Apotheken« sei; von ihm hänge der unmittelbare Marktzugang ab. Eine Preisbindung und damit die Behinderung des Warenverkehrs könne nur gerechtfertigt sein, wenn tatsächlich nachgewiesen sei, dass sie dem Gesundheitsschutz diene. Diese Nachweise fehlten aber, so das Gericht.
Während deutsche Apotheken weiterhin feste Abgabepreise einhalten mussten, konnten Versender aus anderen EU-Staaten Rabatte gewähren. Dies führte zu einer Benachteiligung inländischer Anbieter im Wettbewerb – was Kritik und Diskussionen auslöste. Um diese Ungleichbehandlung zu beenden, verlagerte der Gesetzgeber die Preisbindung 2020 mit dem Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetz (VOASG) ins Sozialrecht und verpflichtete auch ausländische Versender bei der Versorgung von GKV-Versicherten zur Einhaltung der Festpreise. Wie wenig sich Doc Morris und Co. an diese Regeln halten, ist durch zig Gerichtsverfahren belegt, eine abschließende Rechtsprechung steht noch aus.