Wann wird der HBA zum Signieren eingesetzt? |
Jennifer Evans |
17.09.2021 09:20 Uhr |
Nimmt eine Apotheke Änderungen am Abgabedatensatz eines E-Rezepts vor, muss der Heilberufler diese über eine digitale Unterschrift abzeichnen. / Foto: AdobeStock/Syda Productions
Wenn ein Apotheker oder ein approbierter Angestellter Angaben auf dem E-Rezept noch einmal korrigieren oder ergänzen will, dann muss laut Gesetz sichergestellt sein, dass er auch dazu berechtigt ist. Dafür kommt der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) zum Einsatz, für den er sich vorab in der Telematik-Infrastruktur (TI) als Heilberufler identifizieren muss. Damit ist er als Person eindeutig zuzuordnen und kann etwaige Änderungen mit seiner elektronischen Signatur versehen. Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) hat in einer Liste zusammengestellt, wann nun konkret die digitale Unterschrift nötig ist.
Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Apotheker von der Abgabereihenfolge abweichen muss, weil kein rabattbegünstigtes Fertigarzneimittel und auch kein preisgünstiges Fertigarzneimittel vorrätig ist. Diese Information muss er dann bei der elektronischen Verordnung in den Abgabedatensatz aufnehmen und mittels der qualifizierten elektronischen Signatur abzeichnen. Dasselbe gilt, wenn pharmazeutische Bedenken auftauchen und er dem Patienten ein anderes Präparat gibt.
Auch wird es erforderlich, elektronisch abzuzeichnen, wenn es um offensichtliche Irrtümer bei Zahlungs- oder Lieferansprüchen oder Wunscharzneimittel geht sowie das Datum auf dem E-Rezept den Sieben-Tage-Einlösezeitraum im Rahmen des Entlassmanagements überschritten hat. Hier können Sie die gesamte Liste der Fälle einsehen, in denen ein HBA-Einsatz benötigt ist.
Die Landesapothekerkammern geben seit einiger Zeit die HBAs aus, wenn der Apotheker diesen persönlich dort persönlich beantragt hat. Angestellte erhalten meist eine Vorgangsnummer, die Kosten trägt aber der Inhaber der Offizin. Auch Pharmazieingenieure benötigen künftig einen solchen HBA. Die Ausgabe soll aber anders ablaufen. Die PZ hatte bereits darüber berichtet.
Das Papier-Rezept ist ein Auslaufmodell. Mit dem E-Rezept sollen alle Arzneimittel-Verordnungen über die Telematikinfrastruktur abgewickelt werden. Wir berichten über alle Entwicklungen bei der Einführung des E-Rezeptes. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite E-Rezept.