| Paulina Kamm |
| 03.09.2026 11:30 Uhr |
Die McGill Apotheke in McGill bei Evy im US-Bundesstaat Nevada ist heute ein Museum. Der Reiseblog »Travel Nevada« und die Atlas-Obscura-Nutzerin »gabbyhey« beschreiben die Apotheke, die von 1908 bis 1979 geöffnet hatte, als gut erhalten. Das Besondere an diesem Ort sei, dass er immer noch mit Waren wie zum Beispiel Shampoos, Nagellack, Aspirin und Zahnpflegeartikeln aus den 1950er-Jahren ausgestattet sei.
Auch einige skurrile Verschreibungen aus den Jahren 1915 bis 1979 sind laut der Lost-Place-Begeisterten »gabbyhey« erhalten, wie zum Beispiel für Whiskey. Auf »Travel Nevada« heißt es, der Besitzer sei 1979 verstorben. Da eine Nachfolge schon damals schwer zu finden gewesen sein soll, schloss seine Frau die Apotheke. Laut dem Reiseblog kaufte der Landkreis die verlassene Offizin inklusive des Warenbestands und spendete sie 1995 an das »Wine Pine Public Museum«.
Die mehr als 100 Jahre alten Rezepte in der McGill Apotheke sind fein säuberlich sortiert und in Topzustand erhalten. / © Travel Nevada
Auf der Webseite anwalt.de erklärt Rechtsanwältin Kira Voll, in welchen Fällen eine Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruchs vorliegt:
Was ist ein befriedetes Besitztum? Besonders befriedet bedeutet laut Voll, dass der Bereich durch einen Zaun, eine Mauer et cetera begrenzt ist. Ist ein Grundstück nicht befriedet, muss das Gebäude aufgrund »seines engen räumlichen Zusammenhangs für jedermann erkennbar zu einer Wohnung, einem Haus oder einem Geschäftsraum« gehören.
Liegt kein räumlicher Zusammenhang vor, handelt es sich dennoch um Hausfriedensbruch, »wenn das Besitztum in äußerlich erkennbarer Weise durch Zäune, Hecken, Mauern oder Drähte gegen das willkürliche Betreten durch andere gesichert ist«. Gleichzeitig müsse das Objekt einer Person gehören, sonst sei es »herrenlos«.
Eine Herrenlosigkeit liegt vor, wenn der »Eigentümer gegenüber dem Grundbuchamt gemäß § 928 I BGB den Verzicht erklärt«. Wurde dies notariell beglaubigt, hat laut Voll das jeweilige Bundesland die Möglichkeit, Grund und Gebäude zu erwerben. »Von diesem bestehenden Aneignungsrecht macht das Bundesland jedoch meist keinen Gebrauch, sodass die Grundstücke oftmals herrenlos bleiben«, hebt sie hervor. Um sich also rechtlich zu 100 Prozent abzusichern, müsse man das Grundbuch einsehen, was allerdings nur erlaubt sei, »wenn ein berechtigtes Interesse wie eine Kaufabsicht oder Ähnliches vorgetragen wird.«