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2 Euro Eigenbeteiligung

Verbände warnen Apotheker vor Masken-Rabatten

Am vergangenen Wochenende lösten erste Patienten ihre Masken-Bezugsscheine der Krankenversicherungen in den Apotheken ein. Noch haben nicht alle Kassen die Voucher verschickt, die große Abgabewelle kommt also erst noch. Derzeit sorgt im Apothekerlager aber eine andere Frage für Aufregung: Dürfen die Pharmazeuten auf die Eigenbeteiligung verzichten? Die Apothekerverbände appellieren an die Apotheker auf Rabatte zu verzichten.
Benjamin Rohrer
11.01.2021  11:00 Uhr
Verbände warnen Apotheker vor Masken-Rabatten

In diesen Tagen beginnt in Deutschland die zweite Phase der bundesweiten Schutzmasken-Abgabe an Risikopatienten. Laut Coronavirus-Schutzmaskenverordnung haben etwa 27 Millionen Risikopatienten ein Anrecht auf zwei Mal sechs FFP2-Masken aus Apotheken. Die Patienten erhalten ihre Masken, indem sie in den Apotheken Bezugsscheine ihrer privaten und gesetzlichen Krankenversicherungen vorlegen. Mit ein paar Tagen Verspätung sind die ersten Bezugsscheine nun bei den Patienten eingetroffen – die Apotheken mussten am vergangenen Wochenende also erstmals die Masken-Coupons beliefern und anschließend zur Abrechnung fertigstellen. Wie genau die Scheine abgerechnet werden, hatte die PZ bereits ausführlich berichtet.

Statt der Belieferung und der Abrechnung der Masken-Bezugsscheine hat im Apothekerlager in den vergangenen Tagen allerdings die Frage dominiert, ob die in der Verordnung vorgesehene Eigenbeteiligung in Höhe von 2 Euro verzichten dürfen. In der Verordnung gibt es einen eigenen Paragrafen (§ 6) dazu: »Jede anspruchsberechtigte Person hat bei der Abgabe von Schutzmasken (…) an die abgebende Apotheke eine Eigenbeteiligung in Höhe von zwei Euro je Abgabe von sechs Schutzmasken zu leisten. Die Eigenbeteiligung verbleibt in der Apotheke und wird auf den (…) genannten Erstattungsbetrag angerechnet.«

Einige Apotheker verzichten auf Eigenbeteiligung

In dieser Formulierung sehen einige Apotheker anscheinend Spielraum und somit Wettbewerbsmöglichkeiten: In sozialen Netzwerken, aber auch in Print-Werbeanzeigen, wurden die verschiedensten Rabatt-Aktionen angeboten, die teils sogar über den Verzicht der Eigenbeteiligung hinausgehen. Das wiederum hat bei einigen Kollegen für Ärger gesorgt, die Verbände und Kammern schalteten sich ein. Klar ist: Die Verordnung sieht keine Sanktionen bei Zuwiderhandlung gegen den Paragraphen mit der Eigenbeteiligung vor. Trotzdem haben einige Apothekerverbände nun Schreiben an ihre Mitglieder verschickt, in denen sie vor solchen Angeboten warnen und an die Apotheker appellieren. Der PZ liegen einige dieser Schreiben vor.

Der LAV Rheinland-Pfalz erklärt beispielsweise, dass die Summe der Eigenbeteiligungen bei der Abrechnung »wahrheitsgemäß angegeben werden« müsse und verweist dazu auf einen anderen Paragraphen der Verordnung, in dem steht, dass sich aus der Abrechnung »die Anzahl der abgegebenen Masken, die eingenommenen Eigenbeteiligungen und der geltend gemachte Erstattungsbetrag ergeben« muss. Auch der LAV Baden-Württemberg und der AV Nordrhein weisen auf diesen Sachverhalt hin.

Und auch die ABDA erklärte in einem Pressestatement gegenüber der PZ, dass die Apotheken die vom Verordnungsgeber vorgesehene Eigenbeteiligung bei den Anspruchsberechtigten einziehen sollten, »um eine verantwortungsvolle Inanspruchnahme der bereitgestellten Schutzmasken zu gewährleisten, und diese nicht als Wettbewerbsinstrument nutzen.«

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