Gericht erlaubt Verzicht auf Masken-Eigenbeteiligung |
Laut dem OLG mit Sitz in Brandenburg an der Havel dürfen Apotheken auch auf die Eigenbeteiligung von zwei Euro je Sechserpack Schutzmasken verzichten. Ein Wettbewerbsverband hatte sich diesbezüglich beschwert. / Foto: picture alliance / ZB
Die dritte und damit letzte Masken-Abgabewelle in den Apotheken endet am 15. April. Bis dahin können rund 34 Millionen Risikopatienten und Über-60-Jährige noch jeweils sechs Schutzmasken aus der Apotheke abholen. Dabei wurde in den vergangenen Wochen immer wieder über die Möglichkeit des Verzichts der Eigenbeteiligung von zwei Euro je Sechserpack gestritten. Das Landgericht Düsseldorf hatte beispielsweise im Februar entschieden, dass Apotheken nicht auf die Eigenbeteiligung verzichten dürfen. Zu einem anderen Schluss kam nun das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG).
Der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) wollte zunächst einer Apotheke mittels einstweiliger Verfügung untersagen, auf die Eigenbeteiligung der Kunden zu verzichten. Dem hatte das Landgericht Neuruppin jedoch einen Riegel vorgeschoben. Das Gericht entschied im Februar, dass diese Werbung »nicht als unlauteres Verhalten zu bewerten« sei, weil die Schutzmasken-Verordnung, in der die Eigenbeteiligung von zwei Euro geregelt ist, keine Marktverhaltensregel darstelle.
Der VSW hatte diesbezüglich Beschwerde eingelegt, so landete das Verfahren beim OLG. Der 6. Zivilsenat des OLG beschloss jedoch ähnlich wie das Neuruppiner Gericht am 18. März, die Beschwerde zurückzuweisen. Der schriftliche Beschluss liegt nun der PZ vor.
Der Verzicht auf die Eigenbeteiligung sei nicht als Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) zu sehen. Hier stimmte das OLG dem Neuruppiner Gericht in seiner Argumentation zu. Denn die ausgegebenen FFP2-Schutzmasken würden keine Medizinprodukte nach Paragraf 3 Medizinproduktegesetz (MPG) darstellen und unterlägen damit nicht dem Anwendungsbereich des HWG. Bei den Masken handele es sich um persönliche Schutzausrüstung. Denn die Masken hätten die originäre Zweckbestimmung, wegen ihrer partikelfiltrierenden Wirkung, etwa gegen Staub, eingesetzt zu werden.