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Landgericht Düsseldorf

Apotheken dürfen Masken-Eigenbeteiligung nicht übernehmen

Apotheken dürfen den Eigenanteil von zwei Euro bei der Abgabe von FFP2-Masken nicht für die Anspruchsberechtigten übernehmen. Das hat das Düsseldorfer Landgericht entschieden (Az.: 34 O 4/21) und bestätigte damit eine einstweilige Verfügung, mit der es bereits im Januar per Eilbeschluss eine dieser Rabattaktionen untersagt hatte. Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht.
dpa
10.02.2021  15:00 Uhr

Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen die Holding einer Apotheken-Kooperation, die damit geworben hatte, die Masken vollständig kostenfrei an den Kunden abzugeben. Aus Sicht der Richter handelt es sich bei der Schutzmasken-Verordnung um eine sogenannte Marktverhaltensregel. Jede Verletzung gegen diese Vorschrift ist damit ein klarer Wettbewerbsverstoß. 

Die Eigenbeteiligung von zwei Euro solle zur verantwortungsvollen Inanspruchnahme der Schutzmasken durch die Bürger beitragen, hieß es heute. Die Apotheken dürften auf die Einziehung des Betrags daher nicht verzichten. Schon im Januar hatte das Gericht betont, die Masken sollten »sinnvoll genutzt und nicht im Überfluss verschwendet werden«, wie es wörtlich in der Entscheidung hieß. So sollten die Masken nur denen zugutekommen, die sie wirklich bräuchten und daher bereit seien, die 2 Euro zu zahlen. Gegen das heutige Urteil kann noch Berufung beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt werden.

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