Apotheken dürfen Masken-Eigenbeteiligung nicht übernehmen |
Zwei Euro pro Sechser-Set Schutzmasken sollen Anspruchsberechtigte zahlen. Das bestätigt heute ein Urteil des Düsseldorfer Landgerichts. Die Eigenbeteiligung solle zur verantwortungsvollen Inanspruchnahme durch die Bürger beitragen, hieß es. / Foto: picture alliance / Eibner-Pressefoto
Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen die Holding einer Apotheken-Kooperation, die damit geworben hatte, die Masken vollständig kostenfrei an den Kunden abzugeben. Aus Sicht der Richter handelt es sich bei der Schutzmasken-Verordnung um eine sogenannte Marktverhaltensregel. Jede Verletzung gegen diese Vorschrift ist damit ein klarer Wettbewerbsverstoß.
Die Eigenbeteiligung von zwei Euro solle zur verantwortungsvollen Inanspruchnahme der Schutzmasken durch die Bürger beitragen, hieß es heute. Die Apotheken dürften auf die Einziehung des Betrags daher nicht verzichten. Schon im Januar hatte das Gericht betont, die Masken sollten »sinnvoll genutzt und nicht im Überfluss verschwendet werden«, wie es wörtlich in der Entscheidung hieß. So sollten die Masken nur denen zugutekommen, die sie wirklich bräuchten und daher bereit seien, die 2 Euro zu zahlen. Gegen das heutige Urteil kann noch Berufung beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt werden.