| Brigitte M. Gensthaler |
| 13.08.2026 07:00 Uhr |
Bei Frauen im gebärfähigen Alter muss der Schwangerschaftsstatus vor Therapiebeginn überprüft werden. Sie müssen während der Behandlung und bis zwei Monate nach der letzten Tarlatamab-Dosis zuverlässig verhüten. Das Stillen soll während der Behandlung und für mindestens zwei Monate nach der letzten Dosis unterbrochen werden.
Tarlatamab markiert einen wichtigen Fortschritt in der Behandlung des kleinzelligen Lungenkarzinoms (SCLC), einer Tumorentität, die Therapeuten noch immer große Probleme bereitet. Besonders im Rezidiv nach platinbasierter Erstlinientherapie plus Checkpoint-Inhibitor sind die Behandlungsmöglichkeiten bislang begrenzt und die Prognose ungünstig.
Das Wirkprinzip von Tarlatamab ist neu. Als bispezifischer T-Zell-Engager bindet der Antikörper gleichzeitig an DLL3 auf Tumorzellen und an CD3 auf T-Lymphozyten. Dadurch werden T-Zellen direkt an die Krebszelle herangeführt und zur gezielten Zerstörung aktiviert. DLL3 eignet sich als Zielstruktur besonders gut, da das Protein bei der Mehrzahl der SCLC-Tumoren stark exprimiert wird. Dieser Mechanismus eröffnet also einen neuen immuntherapeutischen Ansatz.
Auch das Einsatzgebiet unterstreicht die Bedeutung der Substanz und rechtfertigt die vorläufige Bewertung als Sprunginnovation. Patienten mit vorbehandeltem SCLC haben häufig eine schlechte Prognose und sprechen auf verfügbare Therapien nur kurzzeitig an. Der Bedarf an wirksamen neuen Optionen ist daher außerordentlich hoch. Tarlatamab adressiert genau diese therapeutische Lücke.
Das Ergebnis der Phase-III-Studie DeLLphi-304 kann sich sehen lassen: Das mediane Gesamtüberleben betrug unter Tarlatamab 13,6 Monate, im Kontrollarm mit Standardtherapie lag es bei 8,3 Monaten. Für das rezidivierte SCLC bedeutet ein Überlebensgewinn von mehr als fünf Monaten durchaus einen relevanten Therapieeffekt.
Ebenfalls positiv ist, dass inzwischen aus einer Post-hoc-Auswertung von DeLLphi-304, die beim ASCO 2026 vorgestellt wurde, konkrete Hinweise auf eine intrakranielle Wirksamkeit vorliegen. Bestätigen sich diese Hinweise, wäre das ein weiterer Grund für die Einstufung als Sprunginnovation.
Sven Siebenand, Chefredakteur