Steuervorteil für Apotheke wegen Rx-Boni? |
Der Europäische Gerichtshof muss sich erneut mit dem Thema Rx-Boni befassen – diesmal jedoch lediglich aus steuerrechtlicher Sicht. / Foto: imago stock&people
Im konkreten Fall streiten eine Versandapotheke mit Sitz in den Niederlanden und das Finanzamt darüber, ob sich Rx-Boni im GKV-Bereich entsprechend steuerlich auswirken. Das Finanzgericht Düsseldorf hatte die Klage des Versenders in erster Instanz abgewiesen. Weil der Sachverhalt den europäischen Binnenmarkt tangiert, schaltet das oberste Gericht für Steuer- und Zollsachen in Deutschland jetzt den EuGH ein.
»Für die Entscheidung hierüber kommt es auf das europäische Mehrwertsteuerrecht an, das bei der Auslegung des nationalen Umsatzsteuerrechts zu berücksichtigen ist, sodass insoweit bestehende Zweifelsfragen eine Vorabentscheidung durch den EuGH erforderlich machten«, teilt der BFH mit. Aus seiner Sicht fehlt es an einer bis zum Rabattempfänger, also dem Patienten, reichenden Umsatzkette. Er weist darauf hin, dass die Apotheke aus den Niederlanden an Krankenkassen im Inland geliefert habe. »Diese wiederum verschaffte den bei ihr Versicherten die verschreibungspflichtigen Arzneimittel im Rahmen des Versicherungsverhältnisses und damit außerhalb eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustausches.«
Die Anfrage des BFH fokussiert eindeutig steuerrechtliche Aspekte, die an die Konstellation von Leistung und Vergütung zwischen Apotheke, Patient und Kasse geknüpft sind. Ob die betroffene Versandapotheke berechtigt war, Preisnachlässe auf rezeptpflichtige Arzneien anzubieten, spielt dabei keine Rolle. In der Vorlage heißt es wörtlich: »Mit Blick auf die wirtschaftliche Realität kommt es dabei nicht darauf an, ob die Klägerin insoweit an alle für sie bestehenden Verpflichtungen wie etwa das Verbot, Rabatte zu gewähren, gehalten hat. Entscheidend ist vielmehr, dass die Klägerin auf sozialversicherungsrechtlicher Grundlage Arzneimittel an die gesetzlich krankenversicherten Personen abgegeben hat und hierfür nicht von diesen, sondern von den gesetzlichen Krankenkassen vergütet wurde.«