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Europäischer Gerichtshof
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EuGH stärkt nationale Zuständigkeit bei Rezeptur und Defektur

Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass Rezeptur- und Defekturarzneimittel nicht unter das EU-Arzneimittelrecht fallen. Damit liegt die Regulierung in diesen Fällen vollständig bei den Mitgliedstaaten.
AutorKontaktMelanie Höhn
Datum 29.04.2026  15:30 Uhr
EuGH stärkt nationale Zuständigkeit bei Rezeptur und Defektur

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich in einem Vorabentscheidungsverfahren des Obersten Gerichtshofs der Niederlande am 19. März 2026 mit dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/83/EG über Humanarzneimittel befasst.

Ausgangspunkt war ein Rechtsstreit zwischen dem pharmazeutischen Unternehmen Almirall und den beiden Apotheken Inifinity und Pharmaline. Almirall, das zur Behandlung von Psoriasis das Arzneimittel Skilarence herstellt und vertreibt, verfügt über eine Genehmigung für das Inverkehrbringen des Medikaments und eine Herstellungserlaubnis gemäß den niederländischen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2001/83 ( 2 ).

Die in den Niederlanden ansässige Apothekenkette Infinity (Fagron Group) bereitete in ihren Räumlichkeiten das Arzneimittel Psorinovo zu, das zur Behandlung derselben Erkrankung bestimmt ist und denselben Wirkstoff enthält wie Skilarence, und gab es an ihre Kunden ab. Pharmaline führte nach der Übernahme von Infinity deren Tätigkeit fort. Keine der beiden Apothekengruppen verfügte für Psorinovo über eine Genehmigung für das Inverkehrbringen oder eine Herstellungserlaubnis.

Rechtsbehelf gegen zwei Apotheken eingelegt

Almirall sah in der Apothekenherstellung einen Verstoß gegen die niederländischen Vorschriften, insbesondere gegen die dort vorgesehenen Grenzen für die Herstellung und Abgabe von Arzneimitteln ohne Genehmigung. Almirall sei der Ansicht gewesen, so das EugH, dass die Zubereitung und Abgabe von Psorinovo durch Infinity und später Pharmaline die in den niederländischen Vorschriften vorgesehene Voraussetzung hinsichtlich der Höchstanzahl von Abgaben von Arzneimitteln ohne entsprechende Genehmigung nicht erfülle. Almirall legte bei den niederländischen Gerichten Rechtsbehelfe gegen die Apothekenbetreiber ein.

Die Vorschriften in den Niederlanden und auch in Deutschland sehen insbesondere vor, dass Apotheken von der für die Herstellung und Abgabe von Arzneimitteln geltenden Genehmigungs- beziehungsweise Erlaubnispflicht befreit sind, wenn es sich um Vorgänge »in kleinen Mengen« handelt, das heißt im Hinblick auf die Abgabe in einer Apotheke durch einen Apotheker oder in dessen Auftrag, wenn die monatliche Anzahl der verschiedenen Patienten, an die das Arzneimittel abgegeben wird, bei dessen langfristiger Anwendung 50 nicht überschreitet.

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