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Digitales Impfzertifikat

So funktionieren die Impfnachweise in der Apotheke

Bei der Frage wie die digitalen Covid-19-Impfnachweise in der Apotheke eigentlich erzeugt werden können, gab es bis zuletzt viele offene Fragen. In einer aktuellen Handlungshilfe informiert die ABDA, was Apotheken bei der neuen Aufgabe ab Montag zu beachten haben. Klar ist, ab 7.30 Uhr am 14. Juni kann es losgehen.
Charlotte Kurz
11.06.2021  18:05 Uhr

Ab Montag soll es losgehen: Die ABDA kündigte diese Woche an, dass es ab dem 14. Juni technisch möglich sein wird, digitale Covid-19-Impfnachweise in der Apotheke auszustellen. Was hierzu beachten ist, erläutert die ABDA nun in einer Handlungshilfe.

Die rechtliche Grundlage für diese neue Aufgabe in der Offizin ist in § 22 Absatz 5 Infektionsschutzgesetz geregelt. Bundestag und Bundesrat hatten vor wenigen Wochen beschlossen, einen neuen Absatz einzufügen, der konkretisiert, dass auch Apotheker nachträglich elektronische Covid-19-Impfzertifikate erstellen dürfen.

Erzeugen dürfen laut ABDA sowohl Apothekenleiter als auch andere Mitarbeiter der Apotheke, »die die entsprechenden Kenntnisse zur Erstellung der Zertifikate haben«. Allerdings müssen Apothekenleiter sicherstellen, dass das von ihm eingesetzte Personal diese Aufgabe auch fachlich kompetent durchführen.

Impfdokumentation plus Identitätsnachweis

Die Erstellung der Impfnachweise läuft folgendermaßen ab: Kunden legen die vollständige Impfdokumentation (gelber Impfpass oder separate Impfbescheinigung, beispielsweise von einem Impfzentrum) vor. Dazu müssen sie auch einen Identitätsnachweis/Lichtbildausweis mitbringen und in der Apotheke vorzeigen, beispielsweise der Personalausweis oder der Reisepass. Das Apothekenpersonal gleicht die Angaben auf dem Ausweis und in der Impfdokumentation miteinander ab. Die ABDA weist jedoch daraufhin, dass der gelbe Impfpass kein amtliches Dokument sei und deswegen frühere Adressen oder auch Namensänderungen etwa nach Heirat enthalten könne. Sofern die Abweichungen plausibel erklärt werden können, sollte nicht von einer Fälschung auszugehen sein.

Zudem sollte der Kunde nachweisen, dass die Impfung in räumlicher Nähe durchgeführt wurde. Ausnahmen seien hier nur im begründeten Einzelfall möglich, heißt es in der Handlungshilfe. Auch hier müssen die Kunden plausibel erklären, wenn die Impfung in räumlicher Distanz zur Apotheke durchgeführt wurde.

Weiter ist es nicht zwingend notwendig, dass diejenige Person, die geimpft ist und einen Nachweis haben möchte, auch in der Offizin erscheint. Falls alle Impfbücher und Ausweise vorliegen, ist die Ausstellung der Impfzertifikate ebenfalls möglich. Die ABDA erwähnt hier das Beispiel eines Elternteils, dass die Nachweise für die komplette Familie erhalten möchte.

Impfdokumente müssen bestimmte Angaben enthalten

Vor allem die vorgelegten Impfdokumente müssten genau überprüft werden. Allerdings könne dies nur »auf Vollständigkeit und Plausibilität erfolgen«, so die ABDA. »Dabei ist der Kunde auf die Konsequenzen unrichtiger Angaben hinzuweisen.« Bei einem begründeten Verdacht auf Fälschung ist eine Ausstellung des elektronischen Nachweises zu verweigern.

Die Impfdokumentation selbst muss folgende Angaben enthalten:

  • Datum der Schutzimpfung
  • Bezeichnung und Chargenbezeichnung des Impfstoffs
  • Name der Krankheit, gegen die geimpft wurde
  • Name und Geburtsdatum der geimpften Person
  • Name und Anschrift der für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortlichen Person

Diese Informationen müssen mit einer persönlichen Unterschrift oder in elektronischer Form mit einem qualifizierten elektronischen Siegel oder einer Signatur der für die Durchführung der Impfung verantwortlichen Person versehen sein. Statt des Namens und Anschrift der verantwortlichen Person können hier auch Impfzentren, mobile Impfteams, Arztpraxen und Betriebsärzte genannt werden. Sollten hier Angaben fehlen, empfiehlt die ABDA, den Kunden an den jeweiligen Arzt oder die Impfstelle zu verweisen.

Erzeugung läuft über Web-basiertes DAV-Portal

Technisch werde der Impfnachweis in der Apotheke über das Verbändeportal des Deutschen Apothekerverbands (DAV) erstellt, dies ist bereits bekannt. Hierfür müssen sich die Apotheken registrieren, die Telematik-ID werde zudem benötigt. Nach der Anmeldung kann im Portal die Nutzung des Moduls »Digitales Impfzertifikat« freigeschalten werden. Ab ca. 7.30 Uhr am Montag, den 14. Juni könne das Modul im DAV-Portal genutzt werden, informiert die Bundesvereinigung.

Zur Erklärung: Das DAV-Portal ist eine Web-basierte Anwendung, die über einen Internet-Browser geöffnet wird. Die ABDA empfiehlt, dass es für die Erstellung der Impfnachweise sinnvoll ist, »einen separaten Arbeitsplatz mit Laptop bzw. Tablet zu nutzen.« Auch einen Drucker für den Ausdruck der PDFs sollte zu diesem Arbeitsplatz gehören.

In das Modul des DAV-Portals werden nach der Überprüfung der Dokumente pro Impfzertifikat folgende Angaben in die Eingabemaske eingetippt: Vorname(n) und Nachname(n), Geburtsdatum, Impfstoff, Nummer der Dosis, Datum der Impfung.

QR-Code gibt es über zwei Möglichkeiten

Diese Informationen werden über das Portal an das Robert-Koch-Institut (RKI) übermittelt, das die Generierung des Impfzertifikats übernimmt. Von dort wird der Nachweis zurück in die Apotheke gespielt, diese hat nun zwei Möglichkeiten: Entweder es wird innerhalb des Moduls eine PDF-Datei erstellt, die im DIN A4-Format ausgedruckt wird und neben den oben genannten Angaben auch einen QR-Code enthält. Dieser Ausdruck wird an den Kunden übergeben, der den dort abgedruckten QR-Code mit seinem eigenen Smartphone entweder über die CovPass App oder die Corona-Warn-App abscannen kann. Oder die Apotheke zeigt der geimpften Person einen QR-Code über den PC-Bildschirm, dieser kann auch direkt mit der App in der Offizin eingelesen werden. Sollten geimpfte Personen keine der beiden Apps nutzen wollen, können sie auch den ausgedruckten PDF-Nachweis als Covid-19-Zertifikat mit sich führen.

Für die vollständige Impfdokumentation wird für jede einzelne Impfdosis ein Impfzertifikat als QR-Code ausgestellt. Zwar gelten geimpfte Personen erst nach 14 Tagen nach der zweiten Impfung (außer beim Einmalimpfstoff von Janssen) als ausreichend geschützt. Die Erzeugung der digitalen Nachweise kann jedoch auch bereits vor Ablauf der 14 Tage geschehen, da das Datum der Impfungen elektronisch in den jeweiligen Apps hinterlegt ist.

Personenbezogene Daten werden nicht gespeichert

Wichtig ist auch, dass die Angaben, die über das DAV-Portal eingegeben wurden, nicht abgespeichert werden. Es wird lediglich die Anzahl der erstellten Nachweise festgehalten. PDF-Dokumente mit QR-Codes müssen in der Offizin nach der Erzeugung gelöscht werden. Da demnach keine personenbezogenen Daten gespeichert werden, ist eine zusätzliche Einverständniserklärung seitens der Kunden nicht erforderlich. Allerdings sollten Apotheken über die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Datenschutzinformation aufklären.

Die Vergütung für diese Aufgabe ist bereits bekannt und mit der neuen Impfverordnung am 7. Juni in Kraft getreten: Für die nachträgliche Ausstellung eines Zertifikats gibt es 18 Euro inklusive Umsatzsteuer. Sollten Erst- und Zweitimpfung in einem engen zeitlichen Zusammenhang, also während eines Besuchs in der Apotheke, eingetragen werden, gibt es 18 Euro plus 6 Euro inklusive Mehrwertsteuer, also insgesamt 24 Euro. Die Abrechnung erfolgt monatlich mittels Sonder-PZN. Diese wird noch nachgereicht, so die ABDA. Ähnlich wie bei der Abrechnung der Bürgertests sollen Apotheken die erforderlichen Unterlagen bis zum 31.12.2024 aufbewahren.

Zu der Möglichkeit auch Genesenen- und Testzertifikate auszustellen, gibt es noch keine genaueren Informationen. Die ABDA schreibt, dass das RKI hierfür erst noch die technischen Voraussetzungen schaffen muss. Noch gibt es hierfür auch keine Vergütung. Allerdings ist im aktuellen Entwurf zur Überarbeitung der Testverordnung eine Vergütung für die Genesenenzertifikate geplant. Und: Apotheken dürfen auch nachträgliche Eintragungen in den analogen gelben Impfpass vornehmen, wenn eine entsprechende Impfdokumentation vorliegt. Hier hat der Apotheker unter Angabe des Namens und der Adresse der Apotheke mit seiner Unterschrift kenntlich zu machen, wer die Ausstellung eingetragen hat. Für diese Aufgabe gibt es derzeit keine Vergütung.

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