Rechenzentren korrigieren falsch angesetzte Preise |
Spritzen und Kanülen beziehen Ärzte weiterhin automatisch über Großhandel und Apotheken. Für Grossisten greifen dabei Vergütungsregeln. / Foto: Imago Images/Sven Simon
Beim Thema Impfzubehör hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zuletzt wieder einmal die Rolle rückwärts geprobt. So sollten Spritzen und Kanülen ab Januar 2022 eigentlich nicht mehr automatisch über Großhandel und Apotheken in die Arztpraxen gelangen. Vielmehr sollten die Mediziner selbst entscheiden können, welchen Weg sie für den Bezug dieser Produkte wählen. Am Ende allerdings strich das BMG diesen Passus aus der neuen Impfverordnung wieder heraus. Zunächst also legt der Großhandel Covid-19-Vakzinen weiterhin das Zubehör in der Auslieferung bei.
In einem Punkt allerdings blieb das Ministerium bei seinem ursprünglichen Plan: Seit dem 16. November bekommen die Grossisten weniger Geld für ihre Leistung. Pro Vial gibt es seitdem 1,40 Euro und damit 25 Cent weniger für die Beigabe von Impfzubehör. Einzige Ausnahme ist Spikevax® von Moderna. Hier legt der Großhandel jeder Durchstechflasche inzwischen die doppelte Menge Spritzen und Kanülen bei – doppelt so hoch fällt daher auch die Vergütung aus (2,80 Euro). Hintergrund sind die Booster, für die der Arzt jeweils nur eine halbe Dosis braucht, pro Vial sind daher mehr Impfungen möglich.
Die Apotheken sahen mit dieser Umstellung eine Menge Mehrarbeit auf sich zukommen. Schließlich rechnen sie die Verteilung der Impfstoffe auch für den Großhandel mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung ab. Nun werden ihnen dabei die Rechenzentren zur Hilfe kommen. Sie werden falsch angesetzte Honorare im November automatisch korrigieren. Das haben ABDA und Rechenzentren so vereinbart. Damit sei sichergestellt, dass die »angepassten richtigen Preise abgerechnet werden«, heißt es in dem aktuellen ABDA-Leitfaden zur Abwicklung der Covid-19-Impfstoffe.
Tatsächlich hätten die Apotheken ohne diese Unterstützung Abrechnungen sehr genau prüfen und stichtagsgenau ab dem 16. November die neuen Preise ansetzten müssen. Die allerdings waren noch nicht einmal direkt in den Warenwirtschaftssystemen hinterlegt, denn auch die Softwarehäuser brauchen etwas Zeit für die Umstellung. »Ab Dezember 2021 werden die angepassten Preisberechnungen – auch rückwirkend zum Inkrafttreten der neuen Vergütungsregeln – in der Software der Apotheken zur Verfügung stehen«, heißt es bei der ABDA. Die Bundesvereinigung hatte bereits im Vorfeld darauf gedrängt, die Preise erst zum 1. Dezember umzustellen. In der Politik konnte sich die ABDA damit allerdings nicht durchsetzen.
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