Pharmazeutische Zeitung online
Flexiblere Approbationsordnung

Pharmaziestudierende wollen weitere Lockerungen

Die Pharmaziestudenten begrüßen die Pläne für eine flexiblere Approbationsordnung in Krisenzeiten. Insbesondere mit Blick auf die praktische Ausbildung wollen sie aber nachbessern.
Ev Tebroke
22.06.2020  14:02 Uhr

Um in Krisenzeiten, wie der aktuellen Corona-Pandemie, angehenden Heilberuflern die Weiterführung des Studiums zu gewährleisten, plant das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) eine Flexibilisierung der jeweiligen Ausbildungsvorschriften. Mit dem Referentenwurf für eine sogenannte »Verordnung zur Regelung abweichender Vorschriften von den Approbationsordnungen für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker bei Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite« liegen nun entsprechende Regelungen vor.

Der Bundesverband der Pharmaziestudierenden (BPhD) begrüßt die Pläne. So können etwa Pharmaziestudierende nun Famulaturen auch in Zeiten ableisten, in denen die Universitäten den Lehrbetrieb aufgrund von Infektionsschutzmaßnahmen eingestellt haben.  Die absolvierten Zeiten der Famulatur werden dabei unabhängig von ihrer Dauer berücksichtigt. Der Verband fordert analog dazu aber, bereits absolvierte Teile, die während der vorlesungsfreien Zeit zwar begonnen, jedoch aufgrund der Pandemie-Maßnahmen nicht zu Ende geführt werden konnten, ebenfalls anzuerkennen. Gleiches hatte auch die ABDA in ihrer Stellungnahme angemahnt. Bisher mussten Studierende laut Approbationsordnung für Apotheker  (AAppO) das Praktikum in der lehrveranstaltungsfreien Zeit ableisten.

Was die Praktische Ausbildung betrifft, so gehen den Studierenden die geplanten Lockerungsregeln noch nicht weit genug. Grundsätzlich muss laut AAppO die Ausbildung der Pharmazeuten im Praktikum (PhiP) ganztägig erfolgen. Da dies aufgrund des Pandemie-bedingen Schichtbetriebs der Apotheken aber nicht immer möglich ist, sieht der Entwurf vor, auch Ausbildungsaufgaben zu ermöglichen, »deren Bearbeitung nicht zwingend die Anwesenheit in der Apotheke erfordern«. Dies darf laut BMG nicht mehr als 25 Prozent der praktischen Ausbildung betreffen. Der BPhD schlägt hingegen vor, die wöchentlichen Arbeitszeiten und die gesamte Ausbildungsdauer der PhiP um bis zu 50 Prozent durch theoretische Ausbildungsteile ersetzen zu können. »So wird auch während der epidemischen Lage eine hohe Ausbildungsqualität gewährleistet und PhiP können ihr Praktisches Jahr trotz der besonderen Umstände in der regulären Zeit abschließen«, heißt es in der Stellungnahme. Und weiter: »Ziel sollte in jedem Fall sein, die Ausbildung so praxisnah wie möglich zu gestalten.«

Was die Anrechnung von Fehlzeiten betrifft, so sollten laut BPhD die geplanten Härtefallregelungen auch Anwendung finden, wenn sich analog zu den Prüfungen zum Zweiten Staatsexamen auch der Beginn und der Ablauf der Praktischen Ausbildung verschiebt. Ausbildungsapotheken könnten sich im Regelfall nicht kurzfristig darauf einstellen, PhiP aufzunehmen, sodass das Nachholen von Teilabschnitten der praktischen Ausbildung für PhiP nahezu unmöglich sei, so der BPhD. Bislang regelt der Entwurf, dass die zuständige Behörde bei Vorliegen einer besonderen Härte Fehlzeiten etwa aufgrund einer angeordneten Quarantäne anrechnen können.

Grundsätzlich sieht der Entwurf vor, den Prüfungszeitraum des Zweiten Staatsexamens zeitlich zu entzerren. Eine ähnliche flexible Lösung regt der BPhD ebenso für das Erste Staatsexamen an, »um auch hier kurzfristig reagieren zu können«.

Abschließend fordert der Verband, die Regelungen der Verordnung rückwirkend ab dem 28. März 2020 gelten zu lassen. An dem Tag hatte der Bundestag offiziell eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt. Diese Zustandsdefinition gilt als Legitimation für die im Anschluss erfolgte Corona-Notgesetzgebung.

Mehr von Avoxa