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Flexible Approbationsordnung

ABDA will Nachbesserungen beim Thema Famulatur

Der Referentenentwurf zur Flexibilisierung der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) stößt auf volle Zustimmung der ABDA. Die Bundesvereinigung regt lediglich Ergänzungen zum Thema Famulatur an.
Ev Tebroke
19.06.2020  13:18 Uhr

Damit angehende Pharmazeuten auch in Pandemie-Zeiten ihr Studium umsetzen können, ist eine Flexibilisierung der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) vorgesehen. In ihrer Stellungnahme zum entsprechenden Referentenentwurf begrüßt die Bundesvereinigung die Regelungen. »Die im Entwurf vorgesehenen Vorschriften werden von uns ausnahmslos befürwortet«, betont die ABDA. Unter anderem ist etwa geplant, dass angehende Pharmazeuten ihre Famulatur auch während des Semesters ableisten können, wenn der Universitätsbetrieb aufgrund einer epidemischen Lage eingestellt ist. Dazu regt die ABDA nun an, das Praktikum in jedem Fall auf die reguläre Famulatur anzurechnen, auch wenn zwischenzeitlich der Lehrbetrieb an der Uni wieder starten konnte und das Praktikum deshalb nicht beendet werden konnte. Ebenso soll nach dem Willen der ABDA auch bei einem Abbruch der Famulatur aufgrund von Quarantäne-Maßnahmen verfahren werden.

Zudem regt die Standesvertretung der Apotheker an, die Zulassung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung gegebenenfalls auch dann zu ermöglichen, wenn die Famulatur nicht in Gänze absolviert werden konnte. Derzeit bliebe dem Verordnungsentwurf zufolge dem Studenten in einem solchem Fall die Zulassung verwehrt. Eine solche Regelung ist aus Sicht der ABDA in Pandemiezeiten »unverhältnismäßig«. Stattdessen sollten die Landesprüfungsämter nach eigenem Ermessensspielraum entscheiden können, Bewerber auch bei nur teilweise absolvierter Famulatur – etwa mindestens vier Wochen – zur Prüfung zuzulassen.

In der Approbationsordnung für Apotheker ist geregelt, dass Studenten innerhalb der ersten vier Semester ein achtwöchiges Praktikum erfolgreich absolvieren müssen – meist aufgeteilt in  zwei Praktika mit jeweils vier Wochen. Das Ableisten der Famulatur ist Bedingung für die Zulassung zum ersten Staatsexamen.  Die Famulatur muss zur Hälfte in einer öffentlichen Apotheke erfolgen, die übrige Zeit kann auch in anderen Einrichtungen wie etwa in der pharmazeutischen Industrie erbracht werden. Das Praktikum ist in der lehrveranstaltungsfreien Zeit abzuleisten, in der Regel also in den Semesterferien.

Die geplante sogenannte Verordnung zur Regelung abweichender Vorschriften von den Approbationsordnungen für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker bei Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite soll gewährleisten, dass die Ausbildungen der Heilberufler auch in Pandemiezeiten weitergeführt werden können.

 

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