Apotheken, die dem elektronischen Bescheidversand zugestimmt haben, erhalten die Auszahlungsbescheide für Notdienste, TI-Monatspauschalen und pharmazeutische Dienstleistungen in einzelnen E-Mails. / © Imago Images/Future Image
Der Deutsche Apothekerverband (DAV) hat eine Pauschale von 566,85 Euro für jeden im zweiten Quartal 2026 geleisteten Vollnotdienst festgesetzt. Wie die Geschäftsstelle des Nacht- und Notdienstfonds (NNF) heute informierte, will der NNF die entsprechenden Beträge an diesem Mittwoch direkt an die Apotheken überweisen. Im Vergleich zum Vorquartal sank die Notdienstpauschale den Angaben zufolge von 571,46 EUR um 4,61 Euro (-0,81 Prozent).
Nach vorliegenden Meldungen der Landesapothekerkammern wurden im Abrechnungsquartal April bis Juni 2026 insgesamt 73.035 Vollnotdienste geleistet (Vorquartal: 73.622 Vollnotdienste). Im zweiten Quartal 2026 wurden 197.629.022 Rx-Packungen abgesetzt und dem NNF gemeldet. Die Packungsabgabemenge sank damit um 1,61 Prozent im Vergleich zum Vorquartal und stieg um 0,94 Prozent zum Vergleichsquartal des Vorjahres (Q2/2025).
Am 4. September wiesen die Treuhandkonten des NNF einen aus den Vorquartalen und dem 2. Quartal 2026 resultierenden Einnahmenstand von 41.499.768,55 Euro aus. Den Einnahmen gegenzurechnen sind die gemäß § 20 Absatz 3 ApoG anteiligen Verwaltungsausgaben in Höhe von 100.000,00 Euro. Somit verbleibt ein für die Auszahlung von Notdienstpauschalen zur Verfügung stehendes Ausschüttungsvolumen in Höhe von 41.399.768,55 Euro.
Apotheken, die dem elektronischen Bescheidversand zugestimmt haben, erhalten die Auszahlungsbescheide für Notdienste, TI-Monatspauschalen und pharmazeutische Dienstleistungen in einzelnen E-Mails. Für Apotheken, die ihre Bescheide weiter postalisch erhalten, werden diese in einer Briefsendung zusammengefasst.
Gemäß § 20 Absatz 3 Apothekengesetz (ApoG) setzt der DAV gegenüber den Apotheken für jedes Quartal den pauschalen Zuschuss – unter Berücksichtigung der beschlossenen Verwaltungsausgabenpauschale des NNF – für erbrachte Vollnotdienste fest. Vollnotdienste sind die Dienste, die durchgehend in der Zeit von spätestens 20 Uhr bis mindestens 6 Uhr vollständig erbracht werden.
Maßgeblich für die Berechnung des pauschalen Zuschusses ist neben der Anzahl der geleisteten Notdienste die Höhe der Einnahmen, die zum Zeitpunkt der Berechnung fristgerecht auf dem dafür vorgesehenen Konto des NNF eingegangen sind (Einnahmenprinzip). Nicht zeitgerecht eingegangene Gelder werden auf das nächste Abrechnungsquartal übertragen.