Neuer Entwurf, neue Frist für TI-Anschluss |
Jennifer Evans |
05.07.2019 17:14 Uhr |
In Zukunft sollen Patienten sich Gesundheits-Apps vom Arzt auf Rezept verschreiben lassen können. / Foto: Proteus Digital Health
Mitte Mai hatte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn den ersten Entwurf für das DGV präsentiert. Das geplante Gesetz soll die digitale Versorgung in Deutschland verbessern. Telemedizinische Angebote sollen ausgeweitet werden. Und Patienten sollen sich künftig Gesundheits-Apps auf Kosten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vom Arzt verschreiben lassen können.
Den Apothekern hatte Spahn darin eine Vergütung des Medikationsplans in Aussicht gestellt und festgelegt, bis wann die Offizinen am TI-Netz angeschlossen sein müssen. Die TI ist die digitale Datenautobahn, die sektorenübergreifend die Akteure des Gesundheitswesens vernetzt, damit diese sicher Informationen austauschen können.
Die Fristen für den TI-Anschluss haben sich nun geändert, wie aus der überarbeiteten Version des Entwurfs hervorgeht, der der Pharmazeutischen Zeitung vorliegt. Ursprünglich mussten die Apotheken bis zum 31. März 2020 angeschlossen sein. Jetzt haben sie bis zum 30. September 2020 Zeit. Im Wortlaut heißt es: »Damit Apotheken die Aktualisierung des elektronischen Medikationsplans vornehmen können, werden sie mit dem in § 31a Absatz 3 neu eingefügten Satz 4 verpflichtet, sich bis zum 30. September 2020 an die Telematikinfrastruktur anzuschließen.« Die ABDA hatte bereits in ihrer Stellungnahme zum ersten DVG-Entwurf betont, dass sie den vorgesehenen Zeitraum für die technische Implementierung in den Apotheken für zu knapp bemessen hält und im Gegenzug den 31. Dezember 2020 als Fristende vorgeschlagen. Grund dafür ist unter anderem, dass die Anbieter die nötigen E-Health-Konnektoren voraussichtlich erst Anfang 2020 bereitstellen können.
Falls sich die TI-Anbindung in den Apotheken verzögern sollte, sieht Spahn aber weiterhin keine Sanktionen vor. Bei den Ärzten greift er hingegen härter durch: Für sie wird die Honorarkürzung von 1 Prozent auf 2,5 Prozent angehoben, wenn sie sich nicht bis März 2020 anbinden lassen. Auch weitere Leistungserbringer, wie etwa Hebammen oder Physiotherapeuten, sollen sich künftig freiwillig an die TI anbinden können. Für sie soll der Anschluss laut Entwurf erst »perspektivisch verpflichtend« werden.
Die zusätzliche Vergütung für die Überarbeitung des E-Medikationsplans taucht im überarbeiteten Gesetzentwurf nun nicht mehr auf. In der ersten Version hieß es noch, dass es sich »beim Abgleich und der Synchronisation der Medikationsdaten des Medikationsplans durch den Apotheker mit den Angaben in der elektronischen Patientenakte um eine zusätzlich honorierte pharmazeutische Dienstleistung handelt, auf die Versicherte einen Anspruch haben.« Zusätzliche pharmazeutische Dienstleistungen sind aber Gegenstand des ebenfalls vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) geplanten Apotheken-Stärkungsgesetzes. Dort sollen sie als vergütete Leistungen verankert werden. Für die Aktualisierung der E-Medikationsplans hatte das BMG im ersten DVG-Entwurf einen Zeit- und Personalkostenaufwand von sechs bis sieben Minuten beziehungsweise 5,33 bis 6,22 Euro kalkuliert. Die ABDA hatte dies als unzureichend kritisiert und eine Differenzierung mit Blick auf die Medikationsanalyse gefordert. Das BMG wollte sich auf Anfrage der Pharmazeutischen Zeitung nicht weiter zum DVG äußern. Noch im Juli könne der Entwurf ins Kabinett gehen.