| Cornelia Dölger |
| 05.08.2026 11:00 Uhr |
Was als Verbandmittel gilt und was als »sonstiges« Produkt zur Wundbehandlung gilt, wird mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz neu definiert. / © BVMed
Nach den neuen Vorgaben, die zum 1. Januar wirksam werden, gelten alle Produkte, die die neue Verbandmitteldefinition erfüllen, künftig unmittelbar als Verbandmittel und bleiben damit grundsätzlich verordnungs- und erstattungsfähig. Die Definition lautet:
»Verbandmittel sind Gegenstände einschließlich Fixiermaterial, deren Hauptwirkung darin besteht, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken, Körperflüssigkeiten von oberflächengeschädigten Körperteilen aufzusaugen oder beides zu erfüllen. Als Verbandmittel gilt auch ein Gegenstand, der ergänzend zu einer der in Satz 1 genannten Eigenschaften
Die Neuregelung berührt auch die Problematik um die »sonstigen« Produkte zur Wundbehandlung. Diese unterscheiden sich bisher von Verbandmitteln, indem sie durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkweise die Heilung der Wunde aktiv beeinflussen können. Mit dem GKV-Spargesetz, das antimikrobiell wirkende Produkte einschließt, gehen die »sonstigen« Produkte teilweise in der neuen Definition auf.
Für Produkte, die diese neue Definition nicht erfüllen, gilt weiterhin, dass sie ein Nutzenbewertungsverfahren beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) durchlaufen müssen. Erst mit dem Nachweis des therapeutischen Nutzens und der Aufnahme in die Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) bleiben sie auch ab dem 1. Januar 2027 verordnungs- und erstattungsfähig.
2020 war die AM-RL geändert worden, um Verbandmittel von »sonstigen Wundbehandlungsprodukten« abzugrenzen. Ohne Nutzennachweise drohte den rund 300 betroffenen Produkten damit regelmäßig das Erstattungs-Aus; nur durch mehrmals verlängerte Übergangsfristen wurden die Produkte weiter erstattet. Damit soll zum Jahresende nun endgültig Schluss sein.