| Cornelia Dölger |
| 04.05.2026 15:30 Uhr |
Bei Verbandmitteln wird künftig klarer definiert, welches Produkt welcher Gruppe angehört. / © BVMed
Wenn Ende des Jahres die nunmehr letzte Übergangsfrist ausläuft, innerhalb derer sonstige Wundauflagen von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erstattet werden, ohne dass ihr besonderer Nutzen vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) bestätigt ist, soll auch Schluss sein mit den Begriffsunsicherheiten. Künftig soll klarer unterschieden werden können, welche Produkte als klassische Verbandmittel gelten und welche als »sonstige Produkte« einer Nutzenbewertung durch den G‑BA unterliegen.
In dieser Sache reihen sich seit Jahren die Übergangsfristen aneinander; nach einer Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL), die herkömmliche von sonstigen Verbandmitteln abgrenzte, müssen Hersteller sonstiger Wundauflagen den besonderen Nutzen ihrer Produkte nachweisen und vom G-BA belegen lassen, damit diese von der GKV erstattet werden. Sie kamen dem aber nur schleppend nach, sodass regelmäßig mehr als 300 Produkte aus der Erstattung zu fallen drohten. In der Folge wurde die Übergangsregelung ein ums andere Mal verlängert.
Zudem führte die gesetzliche Definition nach § 31 Sozialgesetzbruch (SGB) V sowie die G‑BA‑Anlage Va zur Abgrenzung zwischen Verbandmitteln und sonstigen Produkten zur Wundbehandlung in der Praxis zu erheblichen Unklarheiten.
Mit dem GKV-Spargesetz, das das Kabinett vergangene Woche absegnete, soll sich das ändern. Konkret sollen Verbandmittel eindeutiger definiert werden. Etwa wird laut Regierungsentwurf § 31 Absatz 1a wie folgt ersetzt: »(1a) Verbandmittel sind Gegenstände einschließlich Fixiermaterial, deren Hauptwirkung darin besteht, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken, Körperflüssigkeiten von oberflächengeschädigten Körperteilen aufzusaugen oder beides zu erfüllen.« Als Verbandmittel gilt demnach auch ein Produkt, das
Das Nähere zur Abgrenzung von Verbandmitteln zu sonstigen Produkten zur Wundbehandlung regelt demnach der G-BA in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 SGB V. Auch die Zusammenstellung von Produktgruppen regele der G-BA.
Die Medizinproduktehersteller begrüßen den Schritt; er sei »überfällig«, wie der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) wissen lässt. Damit würden Versorgungssicherheit und Rechtssicherheit für alle Beteiligten gestärkt. »Insbesondere die ausdrückliche Einbeziehung antimikrobieller Eigenschaften stellt einen wichtigen Schritt zur Reduzierung bestehender Abgrenzungsunsicherheiten dar«. Entscheidend sei nun, dass diese Klarstellung in der Praxis »konsequent umgesetzt« werde.