| Cornelia Dölger |
| 05.08.2026 11:00 Uhr |
Was als Verbandmittel gilt und was als »sonstiges« Produkt zur Wundbehandlung gilt, wird mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz neu definiert. / © BVMed
Nach den neuen Vorgaben, die zum 1. Januar wirksam werden, gelten alle Produkte, die die neue Verbandmitteldefinition erfüllen, künftig unmittelbar als Verbandmittel und bleiben damit grundsätzlich verordnungs- und erstattungsfähig. Die Definition lautet:
»Verbandmittel sind Gegenstände einschließlich Fixiermaterial, deren Hauptwirkung darin besteht, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken, Körperflüssigkeiten von oberflächengeschädigten Körperteilen aufzusaugen oder beides zu erfüllen. Als Verbandmittel gilt auch ein Gegenstand, der ergänzend zu einer der in Satz 1 genannten Eigenschaften
Die Neuregelung berührt auch die Problematik um die »sonstigen« Produkte zur Wundbehandlung. Diese unterscheiden sich bisher von Verbandmitteln, indem sie durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkweise die Heilung der Wunde aktiv beeinflussen können. Mit dem GKV-Spargesetz, das antimikrobiell wirkende Produkte einschließt, gehen die »sonstigen« Produkte teilweise in der neuen Definition auf.
Für Produkte, die diese neue Definition nicht erfüllen, gilt weiterhin, dass sie ein Nutzenbewertungsverfahren beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) durchlaufen müssen. Erst mit dem Nachweis des therapeutischen Nutzens und der Aufnahme in die Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) bleiben sie auch ab dem 1. Januar 2027 verordnungs- und erstattungsfähig.
2020 war die AM-RL geändert worden, um Verbandmittel von »sonstigen Wundbehandlungsprodukten« abzugrenzen. Ohne Nutzennachweise drohte den rund 300 betroffenen Produkten damit regelmäßig das Erstattungs-Aus; nur durch mehrmals verlängerte Übergangsfristen wurden die Produkte weiter erstattet. Damit soll zum Jahresende nun endgültig Schluss sein.
Vom Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) kommt Zuspruch für die Neudefinition. Man sehe die Klarstellung »als richtigen Schritt, der die Versorgungs- sowie die Rechtssicherheit für alle Beteiligten stärkt«, so eine Sprecherin. Entscheidend werde sein, dass die Definition in der Praxis konsequent umgesetzt werde.
Ab 1. Januar 2027 greift zudem ein neues Preismoratorium bis 2030. Mit dem Instrument soll der Markt zumindest zeitweise reguliert werden. Ausgangspunkt ist der Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers beziehungsweise Herstellers zum 1. Januar 2026. Wird dieser Preis erhöht, müssen die Hersteller den Krankenkassen einen Abschlag in Höhe der Preiserhöhung gewähren. Ein Inflationsausgleich ist erstmals zum 1. Juli 2028 vorgesehen.
Die Steuerung sieht der BVMed kritisch. Hierin lägen Risiken für Versorgungsqualität, Innovation und Marktstruktur, so die Sprecherin. Hinzu komme mehr bürokratischer Aufwand. Zudem seien die Rahmenbedingungen für die Umsetzung bislang nicht abschließend geklärt.