Mit BtM und Cannabis unterwegs |
Kerstin A. Gräfe |
18.09.2024 09:00 Uhr |
Wer mit BtM im Gepäck verreist, sollte sich vorher rechtzeitig über die rechtlichen Auflagen informieren, um keine Probleme mit dem Zoll oder der Polizei zu bekommen. / Foto: Getty Images/Chalabala
Je nach Reiseziel gestaltet sich die Mitnahme von Betäubungsmitteln (BtM) mehr oder weniger aufwendig. Generell gelten die jeweiligen rechtlichen Bestimmungen nur für BtM, die sich in Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) finden, also für »verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel«.
Grundsätzlich dürfen BtM, die nach der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) von einem Arzt verschrieben wurden, als persönlicher Reisebedarf für bis zu 30 Tage in einer der Reisedauer angemessenen Menge mitgeführt werden. Welche weiteren Regelungen zu beachten sind, hängt davon ab, ob die Reise in einen Staat des Schengener Abkommens geht oder nicht.
Folgende Länder sind Mitglieder des Schengener Abkommens: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn.
Bei Reisen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens muss eine Bescheinigung des Arztes mitgeführt werden. Diese Bescheinigung gemäß Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens muss von der zuständigen Landesgesundheitsbehörde beglaubigt werden. Sie ist maximal 30 Tage gültig. Wichtig: Für jedes BtM muss eine eigene Bescheinigung ausgestellt werden.
Die Regelung zum Mitführen von BtM gilt auch bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland für Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat des Schengener Abkommens ansässig sind. Sie greift auch bei der Mitnahme von BtM, die zwar im Herkunftsland, nicht aber in Deutschland verschreibungsfähig sind.
Seit Anfang April 2024 unterliegt medizinisches Cannabis in Deutschland nicht mehr dem BtMG. In vielen Ländern des Schengener Abkommens sowie in weiteren Ländern ist Cannabis allerdings weiterhin ein BtM, sodass auch hier in der Regel eine beglaubigte Reisebescheinigung für das Mitführen von medizinischem Cannabis benötigt wird.
Bewegt man sich außerhalb des Schengen-Raums, empfiehlt die Bundesopiumstelle, sich vom Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung gemäß dem »Leitfaden für Reisende« des Internationalen Suchtstoffkontrollamtes (INCB) ausstellen zu lassen. Diese enthält Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise. Auch diese muss von der Landesgesundheitsbehörde beglaubigt und bei der Reise mitgeführt werden. Die genaue Form der Bescheinigung ist nicht strikt vorgegeben; auf der Website des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gibt es ein Musterformular.
Einige Länder verlangen zusätzliche Importgenehmigungen, schränken die Menge der mitgeführten Medikamente ein oder verbieten die Mitnahme generell. Patienten sollten sich vor Reiseantritt bei der diplomatischen Vertretung des Ziel- oder Transitlandes in Deutschland über die spezifischen rechtlichen Bestimmungen informieren. Die Kontaktadressen sind auf der Website des Auswärtigen Amts abrufbar.
Ist eine Mitnahme nicht möglich, sollte sich der Patient informieren, ob die Möglichkeit einer Verschreibung vor Ort besteht. Andernfalls bleibt nur die Mitnahme über eine Ein- und Ausfuhrgenehmigung, die in einem umfangreichen Verfahren bei der Bundesopiumstelle beantragt werden muss.
Opioidabhängige Patienten, die Methadon, Levomethadon oder Buprenorphin im Rahmen von Substitutionsbehandlungen erhalten, dürfen ihre BtM ebenfalls mitführen. Voraussetzung ist, dass der Arzt die Verschreibung der Substitutionsmittel für die Dauer der Reise, maximal jedoch für 30 Tage, als vertretbar erachtet. Da das Mitführen von (bestimmten) Substitutionsmitteln bei der Einreise in einige Länder verboten oder mit besonderen Auflagen versehen ist, sollte sich der Patient vor Reiseantritt bei der diplomatischen Vertretung des Reiselandes in Deutschland erkundigen.