Lockerungen bei der BtM-Abgabe laufen wie geplant aus |
Ev Tebroke |
14.03.2023 13:00 Uhr |
Andere Regelungen hingegen, die auch bei der Substitution im Zuge der Pandemie vereinfacht wurden, bleiben erhalten. Das regelt die vierte Änderung der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV), die zum 8. April in Kraft treten wird. Darin ist vorgesehen, dass Substitutionsmittel in einer Menge von bis zu sieben aufeinanderfolgenden Tagen verschrieben werden können. Innerhalb einer Kalenderwoche dürfen dem Patienten bis zu vier Verschreibungen, jedoch nicht mehr als eine Verschreibung an einem Tag ausgehändigt werden. Ärzte dürfen eine Substitutionsverschreibung auch ohne persönliche Konsultation an den Patienten aushändigen. Auch die Regelungen zu den Höchstverschreibungsmengen für Betäubungsmittel nach der Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes wurden gestrichen.
Mit dem Auslaufen der SARS-CoV-2- Arzneimittelversorgungsverordnung sind also einige BtM-Regelungen in im Bereich Substitution in die Regelversorgung überführt. Die Abgabe-Erleichterungen gelten hingegen im Anschluss nur noch für nicht lieferbare Rabattarzneimittel. »Die Regelungen des § 1 Absatz 3 und 4 der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung werden zur Überbrückung des Zeitraums bis zum Inkrafttreten der gegenwärtig in Vorbereitung befindlichen gesetzlichen Regelung befristet bis 31. Juli 2023 in das
Fünfte Buch Sozialgesetzbuch überführt und in der Apothekenbetriebsordnung mit einer befristeten Übergangsvorschrift nachvollzogen«, heißt es im Änderungsantrag, der der PZ vorliegt.
Für den Übergangszeitraum bis zum 31. Juli 2023 dürfen Apotheken also beispielsweise weiterhin bei nicht verfügbaren Rabattarzneimitteln von der Packungsgröße und Wirkstärke abweichen, wenn die Gesamtmenge des verordneten Wirkstoffs nicht überschritten wird. Auch Auseinzelungen sind weiterhin erlaubt. Das UPD-Gesetz könnte noch im März letztmalig im Bundesrat besprochen werden und somit Anfang April in Kraft treten – ein nahtloser Übergang der derzeitigen Pandemie-Regelungen in die dann neuen, gesetzlichen Übergangsmaßnahmen wäre also gesichert.
Im Anschluss soll dann das Generika-Engpassgesetz greifen, dass die Austauschregeln an eine Engpass-Liste im Bundesinstitut für Arzneimittel (BfArM) koppelt und somit im Vergleich zu den Pandemie-Regelungen wieder verschärft. Die Apothekerschaft kämpft derzeit dafür, die während der Pandemie erprobten und aus ihrer Sicht erfolgreichen und für eine bessere Arzneimittelversorgung zielführende Austauschflexibilität in den Apotheken dauerhaft festzuschreiben.
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