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Telemedizin

Krankschreibungen künftig per Videosprechstunde

Wer sich morgens krank fühlt und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung benötigt, kann diese künftig unter bestimmten Voraussetzungen per Videosprechstunde von seinem Arzt erhalten. Dies hat heute der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen.
Charlotte Kurz
16.07.2020  16:14 Uhr

Künftig ist eine Krankschreibung per Videosprechstunde möglich. Nach einer entsprechenden Anpassung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie durch den G-BA können Vertragsärzte nun die Arbeitsunfähigkeit von Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen ohne einen persönlichen Kontakt feststellen. Als Voraussetzung gilt, dass der Versicherte der behandelnden Arztpraxis bereits bekannt ist und einer Untersuchung per Video zugestimmt hat. Die erstmalige Krankschreibung ist dabei auf einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen begrenzt. Eine Folgekrankschreibung per Videosprechstunde ist jedoch nur möglich, wenn der Versicherte zuvor persönlich untersucht wurde. Zwar besteht die rechtliche Möglichkeit der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit per Videosprechstunde nun, einen Anspruch darauf haben die Versicherten aber nicht.

Keine Krankschreibung bekommen jene Patienten, die der Arztpraxis unbekannt sind. Außerdem sind Chat-Befragungen, ein Online-Fragebogen oder ein Telefonat nicht zulässig. Der Arzt soll den Patienten zumindest virtuell sehen können. »Als Standard für die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit gilt weiterhin die unmittelbare persönliche Untersuchung durch eine Ärztin oder einen Arzt. Im Einzelfall soll aber die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit über eine Videosprechstunde möglich sein, ganz unabhängig von Pandemiegeschehnissen«, erklärte Monika Lelgemann, unparteiisches Mitglied beim G-BA. Die Änderung stehe somit nicht im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie.

Zudem beschloss der G-BA heute, dass ab dem 1. Januar 2021 die Ausfertigung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Krankenkasse elektronisch übermittelt wird. Der G-BA änderte die Richtlinie aufgrund der berufsrechtlichen Lockerung des Verbots der ausschließlichen Fernbehandlung für Ärzte, die in Deutschland tätig sind.

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