| Ev Tebroke |
| 30.07.2026 13:30 Uhr |
Das Gericht unterstreicht: Es könne dahinstehen, ob eine ärztliche Verschreibung im Sinne von § 24a Absatz 4 Straßenverkehrsordnung (StVG) einen persönlichen Kontakt zwischen Arzt und Patient voraussetzt. Ebenso wenig komme es darauf an, dass die Krankheit in der Verschreibung nicht benannt ist, denn maßgeblich sei nach § 24a Absatz 4 StVG lediglich die Verschreibung für einen konkreten Krankheitsfall. Besagter Passus in der StVG erfordere aber das Vorliegen einer ordnungsgemäß eindeutigen Verschreibung, woran es hier fehlt.
Plattformen wie Dr. Ansay und andere standen in der Vergangenheit immer wieder in der Kritik, unter anderem weil sie per einfachem Fragebogen-Prozedere quasi per Klick Cannabis-Rezepte liefern. So hatte etwa die Apothekerkammer Nordrhein erfolgreich gegen Dr. Ansay geklagt, weil die Rezepte ohne Arzt-Patienten-Kontakt ausgestellt werden. Zudem sah die Kammer in dem Plattformangebot eine unzulässige Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel.