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Dr. Ansay & Co.
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Kein »Medikamentenprivileg« bei Cannabis-Rezept von Plattform

Cannabis-Rezepte von Plattformen wie Dr. Ansay bieten kein »Medikamentenprivileg« im Straßenverkehr. Das besagt ein aktuelles Urteil. Demnach gelten sie nicht als ordnungsgemäß eindeutige Verschreibungen, die eine bestimmungsgemäße Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels regeln.
AutorKontaktEv Tebroke
Datum 30.07.2026  13:30 Uhr

Patienten, die aufgrund einer konkreten Krankheit von ihrem Arzt ein Rezept für die Einnahme von Medizinalcannabis erhalten, können sich in der Regel auf das sogenannte Medikamentenprivileg berufen. Dies besagt etwa, dass sie trotz Cannabiskonsums ein Fahrzeug fahren dürfen und in solchen Fällen keine Drogen- oder Grenzwert-Ordnungswidrigkeit vorliegt. Nicht so bei Verordnungen, die von gängigen Plattformen wie Dr. Ansay stammen. Diese Rezepte bieten keine ordnungsgemäß eindeutige Verschreibung. Das geht aus einem Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 12. Juni 2026 hervor.

Im konkreten Fall war ein Konsument unter Cannabiseinfluss Auto gefahren. Bei einer Straßenverkehrskontrolle wurde er »wegen fahrlässigen Führens eines Fahrzeugs unter Wirkung eines berauschenden Mittels zu einer Geldbuße von 500 Euro verurteilt«, zudem wurde ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.

Gericht kritisiert fehlende tagesgenaue Dosierung

Der Betroffene ging gegen die Strafe vor und berief sich auf privatärztliche Verschreibungen über Medizinalcannabis, die er über die Plattform Dr. Ansay bezogen hatte. Aufgrund der vorliegenden Verordnungen wollte er die sogenannte Medikamentenklausel geltend machen. Diese regelt eine Ausnahme im deutschen Verkehrsrecht, der zufolge der Nachweis bestimmter berauschender Substanzen im Blut keine Ordnungswidrigkeit wäre, wenn diese Substanzen aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines verschriebenen Arzneimittels herrühren.

Doch genau hier hakt das Gericht ein: Die besagten Rezepte entsprechen laut Urteil eben nicht den Vorgaben, die das Medikamentenprivileg rechtfertigen würden. Dabei kritisiert das Gericht vor allem die fehlende tagesgenaue Dosierung beziehungsweise den fehlenden Medikationsplan.

Zudem heißt es in dem Urteil: »Eine bestimmungsgemäße Einnahme liegt nur dann vor, wenn die Anwendung auf einer eindeutigen Verschreibung für eine symptombezogene Indikation beruht und das Arzneimittel nicht missbräuchlich oder überdosiert verwendet wird.« Hier fehle es im für den Tattag maßgeblichen Rezept »an dieser eindeutigen Verschreibung, weil die Dosierung inhaltlich vollkommen unklar formuliert ist«. Angegeben seien die Gesamtmenge, Einzeldosen und Tagesdosen. Ob es sich bei den Tagesdosen um vorgegebene Tagesdosen oder um Tageshöchstdosen handelt, sei unklar.

Plattformen in der Kritik

Das Gericht unterstreicht: Es könne dahinstehen, ob eine ärztliche Verschreibung im Sinne von § 24a Absatz 4 Straßenverkehrsordnung (StVG) einen persönlichen Kontakt zwischen Arzt und Patient voraussetzt. Ebenso wenig komme es darauf an, dass die Krankheit in der Verschreibung nicht benannt ist, denn maßgeblich sei nach § 24a Absatz 4 StVG lediglich die Verschreibung für einen konkreten Krankheitsfall. Besagter Passus in der StVG erfordere aber das Vorliegen einer ordnungsgemäß eindeutigen Verschreibung, woran es hier fehlt.

Plattformen wie Dr. Ansay und andere standen in der Vergangenheit immer wieder in der Kritik, unter anderem weil sie per einfachem Fragebogen-Prozedere quasi per Klick Cannabis-Rezepte liefern. So hatte etwa die Apothekerkammer Nordrhein erfolgreich gegen Dr. Ansay geklagt, weil die Rezepte ohne Arzt-Patienten-Kontakt ausgestellt werden. Zudem sah die Kammer in dem Plattformangebot eine unzulässige Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel.

 

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