KBV-Chef Andreas Gassen kritisiert das GKV-Spargesetz scharf. / © Imago/dts Nachrichtenagentur
Ohne Nachbesserungen am Entwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes drohen laut KBV gravierende Folgen für die ambulante Patientenversorgung. »Auf eine einnahmenorientierte Ausgabenpolitik kann nur ein einnahmenorientiertes Leistungsangebot folgen«, so KBV-Chef Andreas Gassen.
Mit dem Spargesetz will die Bundesregierung im kommenden Jahr rund 2,7 Milliarden Euro im ambulanten Bereich einsparen, bis zu 5 Milliarden Euro bis zum Jahr 2030. Die KBV kritisiert, dass auch bislang extrabudgetäre Leistungen begrenzt werden sollen, etwa ambulante Operationen und Früherkennungsuntersuchungen. Auch die finanziellen Anreize für eine schnellere Terminvergabe oder die offene Sprechstunde von Fachärzten sollen gestrichen werden, ebenso Zuschläge für Kurzzeittherapien in der Psychotherapie oder die Vergütung für die elektronische Patientenakte (ePA).
»Wenn das Gesetz so kommt, werden die Niedergelassenen ihr Leistungsangebot schlicht und ergreifend an die verfügbaren GKV-Einnahmen anpassen müssen, um überhaupt noch wirtschaftlich arbeiten zu können«, so Gassen. Ältere Kolleginnen und Kollegen würden frühzeitig aus der Versorgung ausscheiden. Was zu noch längeren Wartezeiten führen werde.
Mit Blick auf aktuelle Zahlen zur Entwicklung der Finanzsituation der Krankenkassen sagte Gassen: »Das Gesetz zum Sparpaket in der GKV ist bezüglich des Ziels der Beitragssatzstabilisierung schon krachend gescheitert, bevor es überhaupt beschlossen ist, da der Bund die von den Sachverständigen geforderte angemessene Finanzierung der Grundsicherungsempfänger verweigert und gleichzeitig die Zuweisung an den Gesundheitsfonds um zwei Milliarden Euro kürzt.«
Statt »rasenmäherartiger Einsparungen« fände Gassen es angemessen, versicherungsfremde Leistungen aus Steuermitteln zu finanzieren, Bürokratie abzubauen und echte Strukturreformen anzugehen.
Das GKV-BStabG soll am 10. Juli vom Bundestag beschlossen werden. Der Bundesrat soll sich am selben Tag damit befassen. Die Länderkammer könnte aber allenfalls den Vermittlungsausschuss anrufen, weil das Gesetz nicht zustimmungspflichtig ist.