Kassenärzte lehnen erweiterten Austausch in den Apotheken ab |
Bestimmte Passagen der Eilverordnung von Bundesgesundheitsminister Spahn (CDU) zum Austausch nicht verfügbarer Arzneimittel lehnt die Kassenärztliche Bundesvereinigung explizit ab. / Foto: Christian Schulz - Fotolia
In einer gestern bekannt gewordenen Eilverordnung gewährt das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) den Apotheken in Deutschland deutlich mehr Beinfreiheit als bisher, um Patienten mit Medikamenten versorgen zu können. Unter anderem dürfen sie demnach Aut-idem-Kreuze ignorieren und nach Rücksprache mit dem Arzt Aut-simile-Substitution vornehmen.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) unterstützt zwar die Idee des Gesetzgebers, die Belieferung von Rezepten zu erleichtern. »Die vorgesehene Neuregelung, dass der Apotheker ohne Rücksprache mit dem Arzt von der verordneten Wirkstärke abweichen kann, lehnt die KBV – insbesondere unter dem Aspekt der Arzneimitteltherapiesicherheit – allerdings ab.« Die Abgabe einer anderen Wirkstärke als der verordneten stelle aufgrund der damit verbundenen Gefahr von Fehldosierungen ein großes Risiko für den Versicherten dar, schreiben die Kassenärzte in ihrer Stellungnahme zum Coronavirus-Verordnungsentwurf. Sollte das Ministerium an diesem Passus festhalten wollen, sei es zwingend notwendig, dass der verordnende Arzt über den Austausch informiert wird. »Ansonsten sind Fehler bei der Folgeverordnung mit den entsprechenden Risiken für den Versicherten nicht auszuschließen.«
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) stärkt den Apothekern dagegen diesbezüglich den Rücken. »Zu begrüßen ist die nach § 1 Absatz 4 Satz 2 des Verordnungsentwurfes neu geschaffene Möglichkeit für den Apotheker, anstelle eines nicht verfügbaren verordneten Arzneimittels nachrangig zur Abgabe eines wirkstoffgleichen Arzneimittels auch die Abgabe eines pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Arzneimittels zu erwägen.«
Die Rücksprache mit dem verordnenden Arzt sei nach Auffassung des Gremiums bei entsprechender Änderung der Verordnung auf ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel zu Recht unabdingbar. »Der G-BA geht dabei allerdings davon aus, dass sich die vorgesehene Erweiterung der Möglichkeiten zum Austausch von Arzneimitteln in der Apotheke vorrangig auf die Fälle beschränkt, in denen weder der Arzt einen Austausch des Arzneimittels individuell durch eine entsprechende Kennzeichnung der Verordnung ausgeschlossen hat noch die Verordnung eines Arzneimittels nach Anlage VII Teil B der Arzneimittel-Richtlinie (sog. Substitutionsausschluss-Liste) vorliegt.«
Im Klartext: Sollte der Arzt ein Aut-idem-Kreuz gesetzt haben oder fällt das betreffende Medikament unter die Substitutionsausschluss-Regeln, hält der G-BA die Rücksprache mit dem Verordner für erforderlich. Denn dann sei ein Austausch »nicht gleichermaßen unbedenklich«, heißt es in der Stellungnahme des Ausschusses. »Denn in allen diesen Fällen obliegt es dem verordnenden Arzt zu entscheiden, ob mögliche Infektionsrisiken aufgrund eines eventuell erforderlichen erneuten Aufsuchens der Arztpraxis und der Apotheke die Risiken eines Austausches des Arzneimittels aufwiegen.«
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