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Kammer warnt vor Fax-Rezepten und E-Rezept-Gebühren

Der schwedische Telemedizin-Anbieter Kry ist seit einigen Monaten aktiv und bietet ärztliche Online-Beratungen an. Die daraus entstehenden Arzneimittel-Verordnungen schickt die Online-Praxis per Fax in die Apotheke. Die Bayerische Landesapothekerkammer (BLAK) warnt ihre Mitglieder nun davor, diese Rezepte zu beliefern. Außerdem gibt die Kammer einen Hinweis, der auch die Betreiber von Apotheken-Plattformen interessieren dürfte.
Benjamin Rohrer
26.08.2020  12:30 Uhr

Seit dem vergangenen Jahr bietet der schwedische Telemedizin-Anbieter Kry in Deutschland Online-Beratungen an. Im Dezember 2019 teilte das Unternehmen mit, in eine Partnerschaft mit DocMorris eingetreten zu sein. Für Kry-Kunden bedeutet das: Sie können entscheiden, ob sie ihre Verordnung via DocMorris oder einer Vor-Ort-Apotheke in der Nähe einlösen wollen.

Inzwischen ist Kry auch offiziell als Online-Praxis zertifiziert, bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) als Anbieter angemeldet und kann seine Online-Sprechstunden somit auch Patienten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) anbieten. Das Unternehmen ist in mehreren europäischen Ländern aktiv und gibt an, mit mehr als 2,2 Millionen durchgeführten Video-Beratungen Marktführer in Europa zu sein.

Rezepte per Fax in die Apotheke

Die Verordnung von Arzneimitteln via Kry stand allerdings schon häufiger im Fokus. Denn schnell war klar: Da es noch kein E-Rezept gibt, kontaktiert das Unternehmen die von den Patienten ausgewählte Apotheke und schickt dann per Fax die Verordnung hinterher. Zumindest in Bayern sorgt das für Ärger im Apothekerlager. Denn: In einem Schreiben an die ABDA, das der Pharmazeutischen Zeitung vorliegt, weist die Kammer auf die Vorgehensweise des Konzerns hin. Demnach werde die Signatur des Arztes bei Kry als »qualifizierte elektronische Rezeptur« bezeichnet.

Die BLAK erinnert aber daran, dass zur Belieferung eines E-Rezepts eine qualifizierte elektronische Signatur gemäß der Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste (eIDAS) notwendig ist. Und weiter: »Die bloße Vorlage einer als Rezept gekennzeichneten elektronischen Datei oder einer eingescannten Originalverschreibung sind unseres Erachtens ebenso wie ein Fax, das mit einer qualifizierten elektronischen Rezeptur unterzeichnet ist, auch weiterhin arzneimittelrechtlich nicht belieferungsfähig.« Die Kammer bittet die ABDA daher, sich des Themas anzunehmen.

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