Kammer warnt vor Fax-Rezepten und E-Rezept-Gebühren |
Ärztliche Online-Beratungen werden immer häufiger angeboten. Die Bayerische Landesapothekerkammer weist aber darauf hin, dass die daraus entstehenden Rezepte eine qualifizierte elektronische Signatur benötigen. / Foto: Fotolia/Rocketclips
Seit dem vergangenen Jahr bietet der schwedische Telemedizin-Anbieter Kry in Deutschland Online-Beratungen an. Im Dezember 2019 teilte das Unternehmen mit, in eine Partnerschaft mit DocMorris eingetreten zu sein. Für Kry-Kunden bedeutet das: Sie können entscheiden, ob sie ihre Verordnung via DocMorris oder einer Vor-Ort-Apotheke in der Nähe einlösen wollen.
Inzwischen ist Kry auch offiziell als Online-Praxis zertifiziert, bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) als Anbieter angemeldet und kann seine Online-Sprechstunden somit auch Patienten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) anbieten. Das Unternehmen ist in mehreren europäischen Ländern aktiv und gibt an, mit mehr als 2,2 Millionen durchgeführten Video-Beratungen Marktführer in Europa zu sein.
Die Verordnung von Arzneimitteln via Kry stand allerdings schon häufiger im Fokus. Denn schnell war klar: Da es noch kein E-Rezept gibt, kontaktiert das Unternehmen die von den Patienten ausgewählte Apotheke und schickt dann per Fax die Verordnung hinterher. Zumindest in Bayern sorgt das für Ärger im Apothekerlager. Denn: In einem Schreiben an die ABDA, das der Pharmazeutischen Zeitung vorliegt, weist die Kammer auf die Vorgehensweise des Konzerns hin. Demnach werde die Signatur des Arztes bei Kry als »qualifizierte elektronische Rezeptur« bezeichnet.
Die BLAK erinnert aber daran, dass zur Belieferung eines E-Rezepts eine qualifizierte elektronische Signatur gemäß der Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste (eIDAS) notwendig ist. Und weiter: »Die bloße Vorlage einer als Rezept gekennzeichneten elektronischen Datei oder einer eingescannten Originalverschreibung sind unseres Erachtens ebenso wie ein Fax, das mit einer qualifizierten elektronischen Rezeptur unterzeichnet ist, auch weiterhin arzneimittelrechtlich nicht belieferungsfähig.« Die Kammer bittet die ABDA daher, sich des Themas anzunehmen.
Spannend ist auch ein weiterer Hinweis der BLAK, der auch für einige der geplanten Vorbestell-Plattformen im Apothekenmarkt relevant sein dürfte. Konkret berichtet die Kammer von Angeboten von »Vermittlungsplattformen im Großraum München« und erinnert in diesem Zusammenhang an das Makelverbot, das schon bald mit dem Patientendatenschutzgesetz (PDSG) kommen soll. Aber auch schon jetzt sehe man es als problematisch an, »pro Rezeptposition ein Entgelt für die Vermittlung von Rezepten zu verlangen«. Denn das Apothekengesetz verbiete schon jetzt eine am Umsatz oder Gewinn der Apotheke ausgerichtete Vereinbarung.
Auf Nachfrage bestätigte das Telemedizin-Unternehmen Kry, dass man derzeit die Rezepte via Fax an die Apotheke sende – das sei allerdings auch bei Hausärzten »gängige Praxis«. Eine Sprecherin erklärte weiterhin, dass derzeit eine Möglichkeit der elektronischen Verordnung fehle. Der Zeitplan der Bundesregierung, die E-Rezept-Pflicht ab 2022 geltend zu machen, bleibe »deutlich hinter den Bedürfnissen des Marktes zurück«.
Und weiter: »Dem aktuellen Flickenteppich an Pilotprojekten fehlt es an festen Formaten und klaren Regularien. Das sorgt für Verunsicherung bei Ärzten, Apothekern, Patienten und Telemedizin-Anbietern und kann nicht im Sinne einer erfolgreichen Weiterentwicklung des digitalen Gesundheitswesens sein.« Deswegen seien derzeit Übergangslösungen von Nöten. Kry arbeite aber mit »ersten Anbietern« an der elektronischen Übermittlung von Verordnungen.
Das Papier-Rezept ist ein Auslaufmodell. Mit dem E-Rezept sollen alle Arzneimittel-Verordnungen über die Telematikinfrastruktur abgewickelt werden. Wir berichten über alle Entwicklungen bei der Einführung des E-Rezeptes. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite E-Rezept.