Kammer blickt Schadenersatz-Revision zuversichtlich entgegen |
Mit Blick auf die Schadenersatz-Forderungen von Doc Morris erklärte Armin Hoffmann, Präsident der AKNR, dass man sich von dem EU-Versender nicht mundtot machen lasse. / Foto: AKNR
Nach dem EuGH-Urteil zur Rx-Preisbindung (2016) hatte der EU-Versender Doc Morris Schadenersatzforderungen gegenüber der Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) geltend gemacht. Konkret ging es um einstweilige Verfügungen, die die AKNR schon vor Jahren gegen Doc Morris erwirkt hatte, weil der EU-Versender trotz des Rx-Boni-Verbots immer wieder Rabattaktionen betrieb. Nachdem der EuGH die damals im Arzneimittelgesetz verankerte Rx-Preisbindung aber für europarechtswidrig erklärte, hatte der niederländische Konzern vor dem Landgericht Düsseldorf eine Schadenersatzklage eingereicht, die schon damals bei rund 14 Millionen Euro lag. Doc Morris wollte seine Verluste ausgeglichen haben. Schließlich habe der EuGH die Rx-Boni im Nachhinein als legal befunden, so das Argument des Konzerns. Doch das Landgericht Düsseldorf lehnte die Ansprüche in erster Instanz ab.
Nach einer Berufung durch Doc Morris hat das Oberlandesgericht (OLG) nun widersprochen, wie die PZ bereits ausführlich berichtete. In seinem Urteilstenor erkennt das OLG die Ansprüche von Doc Morris grundsätzlich an. Die Urteilsgründe liegen jedoch noch nicht vor. Zur Höhe einer möglichen Schadenersatzzahlung hat das Gericht ebenfalls nichts mitgeteilt – schließlich handelt es sich um ein sogenanntes Grundurteil, das die Kammer noch durch eine Revision vor dem BGH angreifen kann. Erst wenn der BGH das Urteil des OLG bestätigen sollte, käme es zu einer erneuten Verhandlung um die Schadenersatzzahlungen vor dem OLG.
Die Kammer Nordrhein ist allerdings sehr zuversichtlich, dass die von Doc Morris geltend gemachten Forderungen, die sich zuletzt sogar auf 18 Millionen Euro beliefen, »zu einem guten Teil vom Tisch sind«. Kammer-Justiziarin Bettina Mecking erklärt: »Grund hierfür ist, dass zwar im Hinblick auf einige einstweilige Verfügungen, die von Seiten der AKNR gegen Doc Morris erwirkt worden waren, festgestellt wurde, dass hierdurch – theoretisch - ein Schaden entstanden sein könnte. Ein Schwerpunkt der Angriffe waren jedoch im bisherigen Verfahren auch zwei von der AKNR erwirkte Urteile, bei denen die Verfahren aber bereits zum Zeitpunkt der EuGH-Entscheidung rechtskräftig abgeschlossen waren. Im Hinblick auf diese Urteile wurde die Berufung von Doc Morris zurückgewiesen. Dies ist insoweit von wirtschaftlicher Bedeutung, als das OLG Düsseldorf in einem Beschluss vom 12. August 2021 darauf hingewiesen hatte, dass diese beiden Entscheidungen eine Auswirkung auf die Berechnung eines möglichen Schadens von DocMorris haben dürften, da insoweit alle Einschränkungen, die DocMorris durch diese Urteile erfahren hat, bei der Berechnung des Schadenersatzes keine Berücksichtigung finden dürfen.«
Laut Mecking gehört zu diesen Urteilen auch das Urteil gegen das ursprüngliche Bonusmodell des EU-Versenders. Mecking weiter: »Die einstweiligen Verfügungen, aufgrund derer nun eine Verurteilung vorgenommen wurde, betrafen demgegenüber noch kurzfristige Werbungen mit Gutscheinen und ähnlichen Vergünstigungen. Die wirtschaftliche Bedeutung dieser Maßnahmen ist im Verhältnis zum Verbot des ursprünglichen Bonusmodells aber deutlich geringer.« Insoweit dürfte es Doc Morris schwer fallen, überhaupt einen Schaden zu beziffern, schätzt Mecking. Die AKNR-Justiziarin weist auch darauf hin, dass bereits vor dem OLG Düsseldorf zuletzt im Wesentlichen als Schaden nur noch die Aufwendungen geltend gemacht worden seien, die im Zusammenhang mit dem Werbemaßnahmen entstanden waren. »Ungeachtet der Tatsache, dass diese sowohl dem Grunde nach als auch der Höhe nach bestritten sind, liegt der Betrag nur noch bei einem Bruchteil der eigentlichen Klagesumme. Die AKNR ist daher zuversichtlich, dass es Doc Morris kaum möglich sein dürfte, irgendeinen Schaden zu beziffern.«