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Doc Morris-Forderung

Kammer blickt Schadenersatz-Revision zuversichtlich entgegen

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat Schadenersatzforderungen des EU-Versenders Doc Morris gegenüber der Apothekerkammer Nordrhein kürzlich grundsätzlich stattgegeben. Die Kammer will nun aber vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Revision gehen und blickt dem Verfahren zuversichtlich entgegen.
AutorKontaktBenjamin Rohrer
Datum 07.03.2022  16:30 Uhr

BGH muss über Revision entscheiden

Wie zuvor beschrieben, ist aber überhaupt noch nicht klar, ob das Verfahren überhaupt erneut vor dem OLG landet. Möglich ist natürlich auch, dass der BGH die Revision der Kammer und somit das erstinstanzliche Urteil des Landesgerichts bestätigt. Mecking geht davon aus, dass dabei ein Verfahren zu Doc Morris-Gewinnspielen von Bedeutung sein könnte, das ebenfalls von der Kammer Nordrhein vorgebracht worden war. In dem Verfahren hatte der BGH den Anwendungsbereich des Paragraphen 7 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) dahingehend konkretisiert, dass auch die unsachliche Beeinflussung der Patienten bei der Auswahl der Apotheke in den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen kann. »Insoweit sprechen gute Gründe dafür, dass nicht nur das Gewinnspiel, sondern auch Vergünstigungen, so wie sie Gegenstand der einstweiligen Verfügungen waren, von dem Verbot erfasst werden. Die AKNR sieht daher das weitere Verfahren auch als Chance, hier weitere Klarheit herbeizuführen«, ergänzt Mecking.

Auch Kammerpräsident Armin Hoffmann äußerte sich gegenüber der PZ zu den Schadenersatzforderungen von Doc Morris. Hoffmann wörtlich: »Der Versuch von Doc Morris, durch diesen Prozess die AKNR mundtot zu machen und zu verhindern, dass weitere Verfahren gegen DocMorris wegen Marketingmaßnahmen, die nicht im Einklang mit dem Gesetz stehen, geführt werden, ist damit weitestgehend gescheitert.«

Kammer will gegen Doc Morris-Partnermodell vorgehen

Unabhängig vom Schadenersatz-Verfahren kündigte die Kammer zudem an, juristisch gegen das Partnermodell von Doc Morris vorzugehen, bei dem Doc Morris und Vor-Ort-Apotheken Kooperationsverträge unterschreiben. Nach vorläufiger Einschätzung dürften Verstöße gegen das Apothekenrecht vorliegen, hieß es aus der AKNR. Schließlich beschränkten solche Verträge zwischen Doc Morris und Apotheken die vom Gesetzgeber gewollte Freiheit der einzelnen Apotheke. »Ungeachtet der sich hieraus möglicherweise ergebenden Unwirksamkeit des Vertrages wird von den zuständigen Aufsichtsbehörden genau zu prüfen sein, ob aufgrund der Verstöße gegen das Apothekengesetz nicht auch von dieser Seite einzuschreiten sein wird«, so Mecking.

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