Intensivmedizin, Impfstoffe und Eilverordnung |
Rechtsanwalt Ulrich Laut von der Landesapothekerkammer Hessen beantwortete Fragen zu den derzeit zahlreichen neuen Verordnungen. Die erste zielte auf die Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung (MedBVSV) ab, mit der Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) dem Bund möglichst schnell erlauben will, Produkte des medizinischen Bedarfs beschaffen und verteilen zu können. Wird hierdurch womöglich die Apothekenpflicht ausgehebelt? Diesen Bedenken erteilt Laut eine klare Absage: »Das ist absolut nicht der Fall.« Man müsse sich nur vor Augen führen, was die Apothekenpflicht ist: ein Eingriff in das Gewerberecht von normalen Gewerbetreibenden, weil diese apothekenpflichtige und erst recht verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht abgeben dürfen. Das sei dem Verbraucherschutz geschuldet. Zudem sei der Regelungsgehalt des MedBVSV an sich nichts Neues, sondern aus dem Katastrophenschutz-Recht längst bekannt.
Die Apotheken haben seit Kurzem umfassende Austauschmöglichkeiten, wenn ein verordnetes Arzneimittel nicht vorrätig ist. / Foto: imago/Xinhua
Am Mittwoch ist die SARS-COV-2 Arzneimittelversorgungsverordnung in Kraft getreten. Was betrifft ganz zentral die öffentlichen Apotheken? Laut gab auszugsweise einen Überblick über die neuen Abgabe-Modalitäten. Sie gelten seit dem 22. April 2020 und solange, bis der Deutsche Bundestag die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite aufgehoben und dies im Bundesgesetzblatt veröffentlicht hat. Spätestens trete die Verordnung mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.
Für die Apotheken relevant seien primär Abweichungen von §129 SGB V. In Fällen, in denen das verordnete Arzneimittel nicht vorrätig, ein anderes wirkstoffgleiches Arzneimittel aber vorrätig, »also tatsächlich körperlich vorhanden« ist, darf dieses in der Apotheke abgegeben werden. Wenn das auch nicht der Fall ist, prüft die Apotheke, ob das verordnete Arzneimittel lieferbar ist und muss es dann bestellen. Ist das verordnete Arzneimittel auch nicht lieferbar, darf die Apotheke ein anderes lieferbares und wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben. Ist auch ein solches Arzneimittel nicht lieferbar, darf nach Rücksprache mit dem Arzt ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel an den Versicherten abgegeben werden. »Das muss dann allerdings dokumentiert werden«, betonte Laut.