Intensivmedizin, Impfstoffe und Eilverordnung |
Ohne Rücksprache mit dem Arzt dürfen Apotheken bei der Ersetzung des verordneten Arzneimittels von der ärztlichen Verordnung abweichen hinsichtlich der Packungsgröße, der Packungsanzahl, der Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen und der Wirkstärke. Und ganz wichtig: »Diese Maßnahmen sind von Retaxationen ausgenommen«, so Laut.
Des Weiteren werde die Arzneimittelpreisverordnung ergänzt: Im Botendienst erhalten die Apotheken befristet bis zum 30. September 2020 einen Zusatzbetrag von 5 Euro zuzüglich Umsatzsteuer für jede Lieferung im Botendienst. Das heißt, pro Kalendertag und Lieferort, unabhängig von der Anzahl der gelieferten Arzneimittel. Lieferort ist beispielsweise die Wohnung, die Arbeitsstätte oder eine vergleichbare Adresse. »Hierunter fällt jedoch nicht die Versorgung von Alten- und Pflegeheimbewohnern«, informierte der Jurist. Da gelte der Versorgungsvertrag nach § 12a Apothekengesetz (ApoG).
Über die Modalitäten der Abrechnung könne er jetzt noch keine Auskunft geben. Diese müssten zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband ausgehandelt werden. »Ich kann Ihnen nur raten, die Rezepte zurückzuhalten und Lieferort und Datum zu dokumentieren.« Damit haben die Apotheker die Möglichkeit, gegebenenfalls die Rezepte mit einem Sonderkennzeichen zu versehen oder einen Sonderbeleg für die Abrechnung zu erstellen.
Zusätzlich zu dieser Botendienstgebühr erhalten die Apotheken einmalig einen Betrag von 250 Euro zuzüglich Umsatzsteuer zu Lasten der GKV zur Förderung des Botendienstes. Damit sollen sie in die Lage versetzt werden, Schutzausrüstung und Desinfektionsmittel zu finanzieren. Was den Mangel an Schutzausrüstung angeht, machte Laut den Apothekern Mut: »Die Apotheker stehen auf der Liste – zwar nicht ganz, aber sehr weit oben.« Dies auch dank der nachgebesserten Einschätzung des RKI, wonach Apotheker nun eindeutig systemrelevant sind.
Aus dem Publikum kam die Frage, wann die Schutzausrüstung verpflichtend getragen werden muss: in der Apotheke, beim Botendienst? »Das ist ein sehr vielschichtiges Thema«, schickte Laut vorweg. Als Grundvoraussetzung müsse am Arbeitsplatz der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden können. Ist das nicht gewährleistet, müsse allein schon aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes mit Schutzmaske gearbeitet werden. Gleiches gelte, wenn sich das Team in der Apotheke dauerhaft auf kürzeren Distanzen begegnet. Hinsichtlich des Patientenkontakts ist es Lauts Auffassung zufolge ausreichend, wenn zwischen Mitarbeiter und Kunde eine Plexiglasscheibe ist. Hingegen müsse bei einem direkten Kontakt Schutzkleidung getragen werden.