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BfArM-Portal
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Hersteller können Befreiung von Zusatzabschlag beantragen

Mit einem zusätzlichen Abschlag für die Pharmahersteller will die Bundesregierung die Kassen entlasten. Unternehmen können sich aber befreien lassen. Dafür hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) jetzt ein Portal freigeschaltet. Die Gesetzesgrundlage dafür gibt es schon – anders als die für die erweiterte Standortklausel.
AutorKontaktCornelia Dölger
Datum 22.10.2026  14:30 Uhr

Der ergänzende Herstellerabschlag erhöht ab 2027 den Rabatt der Pharmaunternehmen an die Krankenkassen um 8,5 auf 15,5 Prozentpunkte, so sieht es das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vor, das im Juli in Kraft trat. Das Gesetz ist umstritten, nicht nur wegen des Tempos, in dem es durch das Verfahren gepeitscht wurde, sondern weil es Kritikern zufolge Unwuchten und Ungerechtigkeiten enthält. Viele Seiten fühlen sich unverhältnismäßig belastet – so auch die Pharmabranche, der mit den Plänen tatsächlich erhebliche Mehrbelastungen drohen.

Die Bundesregierung manövrierte sich mit den Sparplänen in einen Zielkonflikt, denn zusätzliche Milliardenbelastungen für die wichtige Pharmaindustrie stehen im Widerspruch zu den Versprechen im Koalitionsvertrag. Dort hatte Schwarz-Rot festgelegt, dass die Pharmabranche als Leitwirtschaft zu stärken sei. Zudem solle die Versorgungssicherheit durch Rückverlagerung von Produktionsstandorten verbessert werden.

Um das Spannungsverhältnis auszugleichen, baute man ins Spargesetz eine Art Notausgang ein: Für neuartige Arzneimittel, die ab 2027 erstmals auf den Markt kommen, sieht § 130a Absatz 1c SGB V eine mögliche Befreiung vom zusätzlichen Herstellerabschlag vor. Hersteller, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, können einen entsprechenden Antrag beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) stellen.

Entscheidung binnen drei Monaten

Wie das BfArM mitteilte, ist dafür nun ein Portal freigeschaltet. Die Vorgaben für die Befreiung sind in § 130a Absatz 1c SGB V geregelt. Dort heißt es: »Die Befreiung ist zu erteilen, wenn die klinischen Prüfungen des Arzneimittels zu einem relevanten Anteil im Geltungsbereich dieses Gesetzes durchgeführt wurden.« Als relevanter Anteil gilt demnach, wenn mindestens 5 Prozent aller Teilnehmenden an den klinischen Studien eines Arzneimittels in Deutschland an den vom Hersteller durchgeführten oder beauftragten Studien teilgenommen haben.

Laut BfArM kann die Befreiung ab sofort beantragt werden. Über das Portal könnten die nötigen Angaben und Nachweise strukturiert übermittelt werden. Das BfArM prüfe dann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllt sind, und entscheide innerhalb von drei Monaten über den Antrag. Die neue Abschlagsregel soll ab Januar gelten.

Die Bundesregierung plant weitere Ausnahmemöglichkeiten in Form der sogenannten erweiterten Standortklausel. In einem Entschließungsantrag zum GKV-Spargesetz forderten die Regierungsfraktionen die Bundesregierung auf, bis Ende September 2026 Vorschläge für weitergehende standortbezogene Ausnahmen zu erarbeiten, wobei der reguläre Abschlag bestehen bleibt. Eine Fachkommission legte dazu kürzlich Vorschläge vor.

Weitere Parameter für Ausnahmen

Die erweiterte  Standortklausel bezieht neben den klinischen Studien weitere Parameter ein, um das Engagement der Unternehmen in Deutschland zu beziffern, etwa Tarifbindung des Unternehmens, Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen in Deutschland und Investitionen und Produktion in Deutschland einschließlich kritischer Infrastruktur.

Noch gibt es keine Gesetzesgrundlage für das Instrument. Die Vorschläge liegen aktuell dem Bundesgesundheits- sowie dem Bundeswirtschaftsministerium vor. Um sie umzusetzen, braucht es ein Gesetzgebungsverfahren, zudem dürfte ein Notifizierungsverfahren auf EU-Ebene nötig sein.

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