| Cornelia Dölger |
| 01.10.2026 15:00 Uhr |
Den Herstellern steht zum 1. Januar ein zusätzlicher Abschlag ins Haus. Sofern sie bestimmte Kriterien erfüllen, können sie diesen Abschlag senken oder ganz umgehen. / © Adobe Stock/Bogdan
Schon bevor das Papier öffentlich wurde, machten die Kassen ihrem Ärger über die Empfehlungen Luft, wie Hersteller den zusätzlichen Abschlag von 8,5 Prozent des Herstellerabgabepreises abschmelzen können. Die Vorschläge in der vorliegenden Form könnten die GKV mit 1,3 Milliarden Euro belasten, so die Kritik des GKV-Spitzenverbands. Als Zugeständnis an »Big Pharma« bezeichnete der AOK-Bundesverband die Pläne.
Anfang der Woche hatte das Fachgremium das Papier an das Bundesgesundheitsministerium (BMG) und das Bundeswirtschaftsministerium (BMWE) übergeben. Das vom BMG eingesetzte Gremium mit Vertretern aus Pharmaindustrie, Krankenkassen, Wissenschaft, Gewerkschaften sowie Politik sollte Vorschläge erarbeiten, wie weitere Ausnahmen vom zusätzlichen Herstellerabschlag in § 130a SGB V ausgestaltet werden können. Den Vorsitz hatten Michael Vassiliadis (IG BCE) und Michael Hüther (Institut der deutschen Wirtschaft). Ende August nahm die Expertenrunde ihre Arbeit auf.
Grundsätzlich befreit werden können den Vorschlägen zufolge nur Unternehmen, die eine vorgeschriebene Mindestbeteiligung an klinischen Studien in Deutschland nachweisen. Die Einstiegsschwelle liegt zunächst bei zwei Prozent der Studienteilnehmer und soll später auf vier Prozent angehoben werden. Erfüllen Unternehmen diese Voraussetzung, können sie den Herstellerabschlag über drei weitere Kriterien um bis zu 8,5 Prozentpunkte – also die Höhe des im Spargesetz festgelegten zusätzlichen Abschlags – senken. Der reguläre Abschlag von sieben Prozent gilt jedoch weiterhin. Die Kriterien sind kumulierbar.
Sie lauten:
Die Pläne müssen noch einen Gesetzgebungsprozess durchlaufen und auf Vereinbarkeit mit EU-Recht abgeklopft werden. Die Kommission weist darauf hin, dass ein Notifizierungsverfahren auf EU-Ebene »mit Blick auf den engen Zeitplan parallel zu den parlamentarischen Beratungen durch die Bundesregierung geführt werden müsste«. Ein »Fallback-Szenario« soll im Fall von Verstößen gegen EU-Recht die Prozentpunkte auf die verbleibenden Kriterien verteilen, bis Ersatzkriterien formuliert wurden.